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Die Auslegung muss sich am Schutzzweck orientieren!
Verbraucherwiderrufsrecht versus Mieterhöhung
08.06.2016 (GE 11/2016, S. 699) Die europäische Verbraucherrichtlinie mit ihrem Widerrufsrecht hat das Wohnraummietrecht ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen, der deutsche Gesetzgeber hat es dennoch bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einbezogen. Mit fatalen Folgen für die Praxis: Nichts passt mehr. Mieter und Vermieter sind nur noch verunsichert! Die Redaktion hat auf Seite 702 alles Wesentliche dazu in einer Übersicht zusammengestellt. Unser Autor Alexander Kroll plädiert im folgenden Beitrag für eine differenzierte Anwendung, die sich am Schutzzweck des Widerrufsrechts orientiert.
Es ist, wie es ist. Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie) in bundesdeutsches Recht mit Wirkung zum 13. Juni 2014 hat auch vor der Wohnraummiete nicht Halt gemacht. Dabei hätte hierfür keine Notwendigkeit bestanden. Denn der europäische Normgeber hat die Wohnraummiete ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Das hat den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, im Rahmen eigener Normsetzungskompetenz den Wirkungskreis der Richtlinie auf die Wohnraummiete auszudehnen. Wer dies beklagt, darf mithin nicht Brüssel schelten, sondern muss seinen Zeigefinger auf Berlin richten. Jenseits solcher rechtspolitischen Diskurse müssen sich nun die Rechtsanwender mit der Frage der juristischen Konsequenzen auseinandersetzen. Die Rechtspraxis erwartet dabei zu Recht alltagstaugliche Antworten. Der folgende Aufsatz, welcher sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechtes auf Mieterhöhungen nach § 558 BGB beschäftigt, will dazu einen Beitrag leisten.

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(Lesen Sie den vollständigen Artikel in der kommenden Ausgabe GE 11/2016)
Autor: RA Alexander Kroll (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, AKD DITTERT SÜDHOFF & Partner, Berlin)