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Sozialmietenbegrenzung durch die ortsübliche Vergleichsmiete
Gerichtliche Wohnlageneinordnung
30.05.2016 (GE 10/2016, S. 624) In Mannheim darf die Miete für geförderte Wohnungen nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 10 %. Der Mietspiegel sieht dazu bestimmte Kriterien für die Wohnlage von „gut“,„normal“ oder „einfach“ vor.
Der Fall: Die Mieter verlangten Erstattung überzahlter Miete, da die höchstzulässige Miete nach dem Mietspiegel überschritten worden sei. Die Wohnlage sei als „normal“ einzuordnen und nicht als „gut“. Die Vermieterin berief sich u. a. auf die Zeugenaussage einer Mitarbeiterin der Stadt Mannheim, die eine gute Wohnlage angenommen habe. Das Landgericht gab der Rückzahlungsklage statt, da keine gute Wohnlage anzunehmen sei. Dagegen legte die Vermieterin Revision ein.
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Beschluss vom 15. März 2016 darauf, dass die Revision erfolglos sein werde. Dass eine Überschreitung der höchstzulässigen Miete zu einer Teilnichtigkeit führe mit der Folge, dass die Zahlungen des Mieters ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, ergebe sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Einordnung der Wohnlage durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei um eine vom Gericht vorzunehmende Wertungsfrage, so dass es auf eine etwaige Einschätzung der Zeugin nicht ankomme, die deshalb auch zu Recht nicht vernommen worden sei.
Anmerkung der Redaktion: Nach Rücknahme der Revision ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 649 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Beschluss vom 15. März 2016 darauf, dass die Revision erfolglos sein werde. Dass eine Überschreitung der höchstzulässigen Miete zu einer Teilnichtigkeit führe mit der Folge, dass die Zahlungen des Mieters ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, ergebe sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Einordnung der Wohnlage durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei um eine vom Gericht vorzunehmende Wertungsfrage, so dass es auf eine etwaige Einschätzung der Zeugin nicht ankomme, die deshalb auch zu Recht nicht vernommen worden sei.
Anmerkung der Redaktion: Nach Rücknahme der Revision ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 649 und in unserer Datenbank)
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