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Keine Rechtssicherheit durch 2. Mietrechtsnovelle
Der Entwurf für das 2. MietNovG und mögliche Folgen
18.05.2016 (GE 10/2016, S. 637) Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (2. Mietrechtsnovellierungsgesetz – 2. MietNovG) den Ministerien zur Abstimmung vorgelegt. Nach Ressortabstimmung erhalten Länder und Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach muss sich die Koalition auf einen gemeinsamen Entwurf („Kabinettsentwurf“) einigen, zu dem auch der Bundesrat Stellung nehmen kann, bevor das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag landet. Wir haben eine neutrale Autorin gebeten, den Entwurf jenseits wirtschaftlicher und interessenpolitischer Auswirkungen auf seine Praxistauglichkeit zu untersuchen. Das Ergebnis ist ernüchternd.
Mit dem Bearbeitungsstand vom 11. April 2016 existiert ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV ), der den Vorschlag für ein Gesetz zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften enthält: Das Zweite Mietrechtsnovellierungsgesetz (2. MietNovG) ist geplant.
Erklärtes Ziel des Entwurfs ist ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern, der rechtspolitisch einerseits die Bezahlbarkeit des Wohnens und andererseits das Setzen von Anreizen zur energetischen Modernisierung sowie die Anpassung von Wohnungen für die älter werdende Gesellschaft in Einklang bringen will. Auch die nicht zu leugnende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Qualität und Funktionalität von Mietspiegeln, die u. a. für die Effizienz des seit dem 21. April 2015 in Kraft getretenen MietNovG („Mietpreisbremse“), aber auch bei Mieterhöhungen im mietrechtlichen Alltag eine maßgebliche Rolle spielen, soll durch den Gesetzentwurf nebst dem ebenfalls vorliegenden Entwurf einer Mietspiegelverordnung (MietspiegelV ) beseitigt werden.
Ob und wie das in rechtstechnischer und dogmatischer Hinsicht funktionieren kann, soll hier einer vorläufigen Untersuchung aus der praktischen Perspektive unterzogen werden.
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(Lesen Sie den vollständigen Artikel in der kommenden Ausgabe GE 10/2016)
Erklärtes Ziel des Entwurfs ist ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern, der rechtspolitisch einerseits die Bezahlbarkeit des Wohnens und andererseits das Setzen von Anreizen zur energetischen Modernisierung sowie die Anpassung von Wohnungen für die älter werdende Gesellschaft in Einklang bringen will. Auch die nicht zu leugnende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Qualität und Funktionalität von Mietspiegeln, die u. a. für die Effizienz des seit dem 21. April 2015 in Kraft getretenen MietNovG („Mietpreisbremse“), aber auch bei Mieterhöhungen im mietrechtlichen Alltag eine maßgebliche Rolle spielen, soll durch den Gesetzentwurf nebst dem ebenfalls vorliegenden Entwurf einer Mietspiegelverordnung (MietspiegelV ) beseitigt werden.
Ob und wie das in rechtstechnischer und dogmatischer Hinsicht funktionieren kann, soll hier einer vorläufigen Untersuchung aus der praktischen Perspektive unterzogen werden.
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(Lesen Sie den vollständigen Artikel in der kommenden Ausgabe GE 10/2016)
Autor: VRi‘inLG Regine Paschke