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Angabe des Eigentümers nicht erforderlich
Meldebescheinigung des Wohnungsgebers nach Einzug
27.04.2016 (GE 07/2016, S. 417) Das Bundesmeldegesetz regelt in § 19 Abs. 3 BMG die inhaltlichen Erfordernisse der seit dem 1. November 2015 erforderlichen Bescheinigung des Wohnungsgebers, die der Meldebehörde vorzulegen ist. Die Angabe der Eigentümerdaten ist dabei nicht zwingend.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
▪ a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
▪ b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
▪ c) Anschrift der Wohnung sowie
▪ d) Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber ist entweder der Eigentümer, bei einem Untermietverhältnis der (Unter-) Vermieter oder der Verwalter. Wurde ein Verwalter beauftragt, sind nur dessen Name und Anschrift anzugeben. Die von den Behörden teilweise vertretene Auffassung, der Eigentümer sei neben dem Verwalter zusätzlich zu benennen, ist falsch. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass bei Bestellung eines Verwalters der Eigentümer nicht der Wohnungsgeber ist. Auch der Zweck des Gesetzes, Scheinanmeldungen zu verhindern, verlangt nicht, dass in jedem Fall der Eigentümer angegeben wird. Hätte der Gesetzgeber dies für erforderlich gehalten, hätte er es ausdrücklich regeln müssen, da ein Verstoß gegen die neue Meldevorschrift eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist. Tritt der Eigentümer nach außen nicht als Vermieter auf, hat er nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf Geheimhaltung seiner Daten, was ebenfalls gegen seine Nennung spricht.
Auch die vereinzelt geäußerte Ansicht, dass für die Wohnungsgeberbescheinigung ausschließlich die behördeneigenen Formulare zu verwenden seien, entspricht nicht der Rechtslage. Ein Formularzwang besteht nur in besonders gelagerten und vom Gesetz angeordneten Fällen. Das BMG enthält eine solche Anordnung jedoch nicht. Auch eine Verordnungsermächtigung für eine solche Verpflichtung an die Länder existiert nicht. Das BMG sieht ausdrücklich vor, dass die Benennung der meldepflichtigen Person auch elektronisch erfolgen kann. Der Wohnungsgeber erhält in diesem Fall von der Meldebehörde ein elektronisches Zuordnungsmerkmal, mit Hilfe dessen der Mieter den Meldevorgang dann selbst zuordnen und abschließen kann. Die elektronische Meldebestätigung muss nicht zwingend die Unterschrift des Wohnungsgebers enthalten. Allerdings kann die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, so dass ggf. auch eine elektronische Signatur angefordert werden könnte. Allerdings ist eine elektronische Meldung nur möglich, soweit die Gemeinde bzw. Meldebehörde eine entsprechende technische Möglichkeit eingerichtet hat.
▪ a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
▪ b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
▪ c) Anschrift der Wohnung sowie
▪ d) Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber ist entweder der Eigentümer, bei einem Untermietverhältnis der (Unter-) Vermieter oder der Verwalter. Wurde ein Verwalter beauftragt, sind nur dessen Name und Anschrift anzugeben. Die von den Behörden teilweise vertretene Auffassung, der Eigentümer sei neben dem Verwalter zusätzlich zu benennen, ist falsch. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass bei Bestellung eines Verwalters der Eigentümer nicht der Wohnungsgeber ist. Auch der Zweck des Gesetzes, Scheinanmeldungen zu verhindern, verlangt nicht, dass in jedem Fall der Eigentümer angegeben wird. Hätte der Gesetzgeber dies für erforderlich gehalten, hätte er es ausdrücklich regeln müssen, da ein Verstoß gegen die neue Meldevorschrift eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist. Tritt der Eigentümer nach außen nicht als Vermieter auf, hat er nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf Geheimhaltung seiner Daten, was ebenfalls gegen seine Nennung spricht.
Auch die vereinzelt geäußerte Ansicht, dass für die Wohnungsgeberbescheinigung ausschließlich die behördeneigenen Formulare zu verwenden seien, entspricht nicht der Rechtslage. Ein Formularzwang besteht nur in besonders gelagerten und vom Gesetz angeordneten Fällen. Das BMG enthält eine solche Anordnung jedoch nicht. Auch eine Verordnungsermächtigung für eine solche Verpflichtung an die Länder existiert nicht. Das BMG sieht ausdrücklich vor, dass die Benennung der meldepflichtigen Person auch elektronisch erfolgen kann. Der Wohnungsgeber erhält in diesem Fall von der Meldebehörde ein elektronisches Zuordnungsmerkmal, mit Hilfe dessen der Mieter den Meldevorgang dann selbst zuordnen und abschließen kann. Die elektronische Meldebestätigung muss nicht zwingend die Unterschrift des Wohnungsgebers enthalten. Allerdings kann die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, so dass ggf. auch eine elektronische Signatur angefordert werden könnte. Allerdings ist eine elektronische Meldung nur möglich, soweit die Gemeinde bzw. Meldebehörde eine entsprechende technische Möglichkeit eingerichtet hat.
Autor: H.-J. Beck