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Minijobber in WEG
Nachrichten
13.04.2016 (GE 07/2016, S. 408) Beschäftigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Minijobber, kann dieser nicht über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
WEG, die jemanden geringfügig beschäftigen, der beispielsweise den Hausflur putzt oder den Winterdienst übernimmt, müssen die pauschalen Abgaben für gewerbliche Minijobber an die Minijob-Zentrale entrichten. Das hatte das Bundessozialgericht (- B 12 R 4/10 R -) entschieden, dessen Urteil das Bundesverfassungsgericht am 22. September 2015 bestätigte (- 1 BvR 138/13 -). Geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, stellen danach keine Beschäftigungen im Privathaushalt dar.