Archiv / Suche
Keine Trennung zwischen Nutz-, Wohn- und Gewerbefläche nötig
Betriebskostenabrechnung
25.04.2016 (GE 06/2016, S. 367) Das AG Tempelhof-Kreuzberg hatte eine Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam gehalten, weil bei einer Mischeinheit nicht nach Wohn- und Gewerbeflächen aufgeschlüsselt wurde (GE 2015, 597). Das LG Berlin ist – im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH – anderer Meinung.
Der Fall: Der Vermieter hatte das Haus verkauft; der Mieter verlangte Rückzahlung der Betriebskostenvorschüsse und meinte, die Abrechnungen seien formell unwirksam, weil nicht zwischen Wohn- und Gewerbeflächen unterschieden worden sei. Mit dem Verkauf sei rechtlich das Mietverhältnis beendet worden, so dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH bei einer nicht erteilten Betriebskostenabrechnung die Vorschüsse zurückverlangt werden könnten.
Der Beschluss: Das Landgericht Berlin teilte nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Abrechnungen wegen fehlender Aufschlüsselung formell unwirksam seien. Ob die Veräußerung der Mietsache einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichstehe, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls seien an die Abrechnung von Betriebskosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, und eine Trennung zwischen Wohn- und Gewerbefläche sei nicht erforderlich. Dies sei eine Frage der Richtigkeit der Abrechnung, die nach Einsichtnahme in die Belege der Mieter überprüfen könne.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 396 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Das Landgericht Berlin teilte nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Abrechnungen wegen fehlender Aufschlüsselung formell unwirksam seien. Ob die Veräußerung der Mietsache einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichstehe, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls seien an die Abrechnung von Betriebskosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, und eine Trennung zwischen Wohn- und Gewerbefläche sei nicht erforderlich. Dies sei eine Frage der Richtigkeit der Abrechnung, die nach Einsichtnahme in die Belege der Mieter überprüfen könne.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 396 und in unserer Datenbank)
Links: