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Unrenovierte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich vermietet
Schönheitsreparaturen
22.04.2016 (GE 06/2016, S. 364) Vereinbaren die Mietparteien, dass der Mieter bei Vertragsbeginn instand setzt und renoviert, folgt daraus die Vermietung einer unrenovierten Wohnung. Eine Ausgleichszahlung von 200 DM ist selbst dann kein angemessener Ausgleich für die Überbürdung von Schönheitsreparaturen, wenn die Wohnung 1969 unter Geltung der Altbaumietpreisbindung vermietet wurde.
Der Fall: Der klagende Vermieter nahm den beklagten Mieter auf Schönheitsreparaturen in Anspruch. Bei Vertragsschluss 1969 wurde vereinbart, dass der Beklagte die Schönheitsreparaturen zu tragen und die erforderlichen Renovierung bei Vertragsbeginn vorzunehmen habe; dafür erhielt er einen Ausgleichsbetrag von 200 DM.
Das Urteil: Das LG hielt den Beklagten nicht für verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Überbürdung sei unwirksam, weil dem Mieter keine renovierte Wohnung überlassen und auch kein angemessener Ausgleich gewährt worden sei. Nach dem Mietvertrag habe der Mieter die Räume„wie besichtigt“ übernommen. Zusätzlich habe er vereinbarungsgemäß die Räume auf eigene Kosten instand setzen und renovieren müssen. Hierfür habe er 200 DM erhalten. Daraus lasse sich herleiten, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert war. Es komme auch nicht darauf an, dass der Beklagte erst später in den Vertrag von 1969 eingetreten sei.
Angemessen sei der gewährte Ausgleich von 200 DM auch nicht gewesen. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf eine nach ihrer Auffassung geringe Miete berufen. Weder aus dem Mietvertrag noch aus sonstigen Umständen lasse sich erkennen, dass im Hinblick auf den Renovierungszustand der Wohnung bei Vertragsbeginn eine geringere Miete vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus einem Abweichen der vereinbarten Miete von einer damaligen Durchschnittsmiete für Altbauten. Eine solche habe es nicht gegeben. Die 1969 nach Altbaurecht zulässige Miete sei für jede Wohnung unterschiedlich gewesen. Dass gegenüber der damals zulässigen Altbaumiete ein Mietabschlag vorgenommen worden sei, sei vorliegend nicht erkennbar.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 395 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das LG hielt den Beklagten nicht für verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Überbürdung sei unwirksam, weil dem Mieter keine renovierte Wohnung überlassen und auch kein angemessener Ausgleich gewährt worden sei. Nach dem Mietvertrag habe der Mieter die Räume„wie besichtigt“ übernommen. Zusätzlich habe er vereinbarungsgemäß die Räume auf eigene Kosten instand setzen und renovieren müssen. Hierfür habe er 200 DM erhalten. Daraus lasse sich herleiten, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert war. Es komme auch nicht darauf an, dass der Beklagte erst später in den Vertrag von 1969 eingetreten sei.
Angemessen sei der gewährte Ausgleich von 200 DM auch nicht gewesen. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf eine nach ihrer Auffassung geringe Miete berufen. Weder aus dem Mietvertrag noch aus sonstigen Umständen lasse sich erkennen, dass im Hinblick auf den Renovierungszustand der Wohnung bei Vertragsbeginn eine geringere Miete vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus einem Abweichen der vereinbarten Miete von einer damaligen Durchschnittsmiete für Altbauten. Eine solche habe es nicht gegeben. Die 1969 nach Altbaurecht zulässige Miete sei für jede Wohnung unterschiedlich gewesen. Dass gegenüber der damals zulässigen Altbaumiete ein Mietabschlag vorgenommen worden sei, sei vorliegend nicht erkennbar.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 395 und in unserer Datenbank)
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