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Unklarheit über Dauer des Mietverhältnisses
Schriftform
18.04.2016 (GE 06/2016, S. 362) Enthält der Geschäftsraummietvertrag unterschiedliche Angaben zur Dauer des Mietverhältnisses, kann die für einen langfristigen Mietvertrag notwendige Schriftform nicht eingehalten sein.
Der Fall: Der Geschäftsraummietvertrag sah unter § 2 Ziff. 1a eine Laufdauer auf unbestimmte Zeit vor; daneben befand sich die handschriftlich vorgenommene Eintragung „5 Jahre und 5 Jahre Option“. Unter Hinweis darauf, dass die Schriftform nicht eingehalten worden sei, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß.

Die Entscheidung: Das LG Berlin wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin führte zur Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Ladenräume. Durch die unterschiedlichen Angaben zur Laufzeit des Mietvertrages sei die nach § 550 BGB notwendige Schriftform nicht (mehr) eingehalten, so dass der Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden konnte und die Beklagte deshalb zur Räumung und Herausgabe verpflichtet sei.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 392 und in unserer Datenbank)


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