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Wohnwerterhöhend: Einbauschrank und im Hof illuminierte Statuen
Beweiswürdigung durch Vorinstanz
11.04.2016 (GE 06/2016, S. 359) Eine Flurnische mit Tür ist als Einbauschrank wohnwerterhöhend, und im Innenhof aufgestellte beleuchtbare Statuen können den Unterschied machen und das Wohnwertmerkmal „aufwendig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück“ erfüllen, so das Landgericht Berlin, das sich im konkreten Fall auch mit grundsätzlichen Fragen der Beweiswürdigung und Spanneneinordnung zu beschäftigen hatte.
Der Fall: Das AG kam im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach Beweisaufnahme (Augenscheinseinnahme) zu dem Ergebnis, dass (1) allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses wohnwerterhöhend und (2) das Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds u. a. deswegen erfüllt sei, weil im Innenhof (beleuchtbare) Statuen aufgestellt seien. Mit diesem Ergebnis war der Mieter nicht zufrieden und ging gegen das Urteil in die Berufung.
Das Urteil: Das LG Berlin, ZK 65, wies die Berufung zurück. Zwar sei (1) nicht davon auszugehen, dass allein das Vorhandensein des Breitbandkabelanschlusses für die Annahme eines entsprechenden positiven Wohnwertmerkmals ausreiche; vielmehr sei es erforderlich, dass der Mieter den Anschluss auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten nutzen könne (LG Berlin GE 2015, 1034; GE 2015, 1294). Jedoch sei nach dem unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz die Wohnung des Mieters mit einem Einbauschrank mit Sichtschutz ausgestattet. Es existiere nämlich eine 50 x 170 x 25 cm große Flurnische mit vermieterseits eingebauter Tür (Merkmalgruppe 3). Die Orientierungshilfe setze insoweit keine Mindestgröße voraus. Es komme darauf an, ob ein zusätzlicher Stauraum vorhanden sei, der noch eine sinnvolle Nutzung ermögliche, was vorliegend der Fall sei.
Die Ausführungen des Amtsgerichts, das sich anlässlich eines Ortstermins einen persönlichen Eindruck von der Gestaltung des Wohnumfelds verschafft und insoweit insbesondere aufgrund des Vorhandenseins zweier Statuen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück handele, seien nicht zu beanstanden.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten.
Das sei nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten habe und das Berufungsgericht – wie hier – keinen Anlass sehe, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Zwar treffe es zu, dass die Annahme des positiven Wohnwertmerkmals eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds voraussetze, dass sich auch die in der Orientierungshilfe genannten Einzelmerkmale als „aufwendig gestaltet“ darstellten (LG Berlin GE 2013, 947). Das sei hier jedoch der Fall.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 394 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das LG Berlin, ZK 65, wies die Berufung zurück. Zwar sei (1) nicht davon auszugehen, dass allein das Vorhandensein des Breitbandkabelanschlusses für die Annahme eines entsprechenden positiven Wohnwertmerkmals ausreiche; vielmehr sei es erforderlich, dass der Mieter den Anschluss auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten nutzen könne (LG Berlin GE 2015, 1034; GE 2015, 1294). Jedoch sei nach dem unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz die Wohnung des Mieters mit einem Einbauschrank mit Sichtschutz ausgestattet. Es existiere nämlich eine 50 x 170 x 25 cm große Flurnische mit vermieterseits eingebauter Tür (Merkmalgruppe 3). Die Orientierungshilfe setze insoweit keine Mindestgröße voraus. Es komme darauf an, ob ein zusätzlicher Stauraum vorhanden sei, der noch eine sinnvolle Nutzung ermögliche, was vorliegend der Fall sei.
Die Ausführungen des Amtsgerichts, das sich anlässlich eines Ortstermins einen persönlichen Eindruck von der Gestaltung des Wohnumfelds verschafft und insoweit insbesondere aufgrund des Vorhandenseins zweier Statuen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück handele, seien nicht zu beanstanden.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten.
Das sei nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten habe und das Berufungsgericht – wie hier – keinen Anlass sehe, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Zwar treffe es zu, dass die Annahme des positiven Wohnwertmerkmals eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds voraussetze, dass sich auch die in der Orientierungshilfe genannten Einzelmerkmale als „aufwendig gestaltet“ darstellten (LG Berlin GE 2013, 947). Das sei hier jedoch der Fall.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 394 und in unserer Datenbank)
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