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Makler können abgemahnt werden
Fehlende Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen
04.04.2016 (GE 05/2016, S. 298) Die Streitfrage, ob allein der Eigentümer für die Pflichtangaben aus dem Energieausweis gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) in einer Immobilienanzeige zuständig ist oder ob Makler abgemahnt werden können, wenn diese Angaben fehlen, wurde nun durch das Landgericht Würzburg entschieden: Danach können Makler für fehlende Angaben aus dem Energieausweis wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 16a EnEV nicht zum Adressatenkreis des Gesetzes gehören.
Der Fall: Die Deutsche Umwelthilfe (im Folgenden„Kläger“) mahnte einen Makler ab, der in einer Tageszeitung zwei Verkaufsanzeigen ohne Hinweise zu Energieverbrauch, Energieausweis und Energiebedarf aufgegeben hatte. Es fehlten für die beworbene Immobilie zudem die im vorgeschriebenen Energieausweis genannten Angaben zu dem wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Der Kläger forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 245,00 € auf.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Kläger recht und billigte ihm gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs und einen Anspruch auf Zahlung der pauschalen Abmahnkosten zu. Der Beklagte habe durch die fehlenden Angaben gegen § 16a EnEV verstoßen und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG a. F. begangen. Nach Ansicht des Gerichts solle die EnEV neben dem Schutz der Umwelt ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleisten und damit im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten der Werbenden regeln. Mit der Nichtvornahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige habe der Beklagte wesentliche Informationen unterlassen, die dem Verbraucher für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürften. Ein Wettbewerbsverstoß durch Unterlassung der Pflichtangaben aus dem Energieausweis führe zudem zu einer relevanten Fehlvorstellung, so dass Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden können, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Bei dem Beklagten führe das gesetzwidrige Verhalten dazu, dass er sich eine ihm wirtschaftlich vorteilhafte, mindestens organisatorisch und arbeitszeitliche Entlastung verschafft.

Anmerkung: Die Entscheidung des LG Würzburg steht im direkten Gegensatz zu einer Entscheidung des LG Gießen (Urteil vom 11. September 2015, 8 O 7/15), wonach Immobilienmakler eben nicht verpflichtet seien, Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufzunehmen. Bis zu einer Klärung des BGH, der bekanntlich auch stets verbraucher- und europafreundlich entscheidet, sollte jedoch der Ansicht des LG Würzburg gefolgt und weiterhin nicht auf die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verzichtet werden. Andernfalls riskiert der Makler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einschließlich der zu tragenden Abmahnkosten. Außerdem sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass das LG Würzburg keine Entscheidung darüber traf, ob den Makler bei fehlenden EnEV-Angaben zusätzlich noch ein Bußgeld treffen kann

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 329 und in unserer Datenbank)
Autor: RA Axel Lipinski-Mießner


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