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Baulärm vom Nachbargrundstück
Erhöhte Geräuschimmissionen
28.03.2016 (GE 05/2016, S. 297) Nachträglich erhöhter Lärm, der von einem Nachbargrundstück ausgeht, ist in der Regel kein Grund zur Mietminderung.
Der Fall: Der beklagte Mieter hatte gegenüber Forderungen des Vermieters mit angeblichen Minderungsansprüchen wegen Baulärms von einem Nachbargrundstück aufgerechnet. AG und LG hielten die Aufrechnung nicht für durchgreifend.
Das Urteil: Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil. Das gilt vor allem, wenn bereits bei Vertragsbeginn erkennbar mit Bauarbeiten zu rechnen war (im konkreten Fall stand schon ein Bauschild).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 329 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil. Das gilt vor allem, wenn bereits bei Vertragsbeginn erkennbar mit Bauarbeiten zu rechnen war (im konkreten Fall stand schon ein Bauschild).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 329 und in unserer Datenbank)
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