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Mieterhöhung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam
Wohnungsbindungsgesetz
30.03.2016 (GE 04/2016, S. 230) Nimmt der Vermieter einer preisgebundenen Neubauwohnung (Sozialwohnung) eine bei Vertragsschluss bereits vorliegende Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zum Anlass für die Vereinbarung einer hierauf gestützten Kostenmiete als Anfangsmiete, kann er sich auf diese Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht mehr für eine spätere Mieterhöhung berufen.
Der Fall: Der Beklagte hatte mit der früheren Vermieterin im August 2012 einen Mietvertrag über eine Sozialwohnung zu einer Nettokaltmiete von 318 € mtl. abgeschlossen. Im November 2012 verlangte die Vermieterin unter Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 1. April 2012 eine monatliche Mieterhöhung von 109,88 €, der der Beklagte in der Zeit von Juli 2013 bis Juli 2014 auch nachkam. Im Januar 2014 forderte die zwischenzeitlich in den Mietvertrag eingetretene Klägerin den Beklagten zu pünktlicher Mietzahlung auf und kündigte das Mietverhältnis im August 2014 wegen verschiedener Zahlungsrückstände.

Die Entscheidung: Das AG Spandau (2 C 25/15) wies die Räumungsklage in einem ausführlich begründeten Urteil ab, die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG Berlin schloss sich der Auffassung des AG an, wonach der Beklagte die monatliche Miete ab Juli 2013 in Höhe des Betrages von 109,88 € überzahlt habe, so dass der Zahlungsrückstand in Höhe der zu viel gezahlten Miete infolge Aufrechnung erloschen sei. Im öffentlich geförderten Wohnungsbau könne der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf vertrauen, dass die verlangte Miete der zuletzt maßgeblichen Wirtschaftlichkeitsberechnung entspreche. Nehme der Vermieter diese jedoch erst später zum Anlass für eine Mieterhöhung, handele er widersprüchlich, so dass eine hierauf gestützte Mieterhöhung nach § 10 Abs. 4 WoBindG ausgeschlossen sei.

Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht. Warum soll sich ein Vermieter widersprüchlich verhalten, nur weil er nicht sofort die maximale Anfangsmiete ausschöpft? Doch bestenfalls, wenn eine Lockmiete vorliegt. Das ist bei Sozialwohnungen mit vom Gesetzgeber zugestandener Kostenmiete denklogisch ausgeschlossen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 259 und in unserer Datenbank)


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