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Besondere persönliche Belastung des Mieters nicht zu berücksichtigen
Unvollständige Schonfristzahlung
16.03.2016 (GE 04/2016, S. 228) Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 17. Februar 2015 (GE 2015, 653) entschieden, dass es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise geboten sein könne, auch eine nicht vollständige Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB genügen zu lassen. Das kann aber nur dann gelten, wenn es sich um einen geringfügigen Restbetrag handelt.
Der Fall: Der Mieter hatte über längere Zeit die Mietzahlungen eingestellt und sich danach bemüht, den Rückstand wieder abzubauen. Nach fristloser Kündigung erfolgte kein vollständiger Ausgleich innerhalb der Schonfrist; der Mieter berief sich auf besondere persönliche Belastungsmomente (nach Angaben des Einsenders: Betreuung der im Sterben liegenden Eltern in Erfurt). Das AG verurteilte ihn zur Räumung; der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren wurde vom LG zurückgewiesen.

Der Beschluss: Das LG Berlin verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs persönliche Umstände und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Eine fristlose Kündigung werde nur durch vollständige Tilgung des Mietrückstands in der Schonfrist unwirksam. Nur ausnahmsweise habe der BGH nach Treu und Glauben einen geringfügigen Rückstand aus einem lange zurückliegenden Zeitraum für unschädlich angesehen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht anzunehmen; aus dem Mietverhältnis folge auch keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter – ungefragt und ohne Mitteilung – Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher und finanzieller Notlagen zu leisten.

Anmerkung der Redaktion: Bei einer fristgerechten Kündigung nach § 573 BGB ist ein Verschulden des Mieters erforderlich, während für die fristlose Kündigung der Verzug (Vertretenmüssen) ausreicht. Für Heilung der Verzugsfolgen durch vollständige Rückzahlung des Rückstands kommt es allein auf den Erfolg an, ohne dass persönliche Umstände des Mieters zu berücksichtigen sind. Nur ganz ausnahmsweise gilt nach Treu und Glauben etwas anderes.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 258 und in unserer Datenbank)


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