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Kein Mietmangel bei geringer Luftbelastung
Asbestplatten unter Fußbodenbelag
04.03.2016 (GE 03/2016, S. 161) Asbestfasern können Lungenkrebs verursachen, wobei es keinen Grenzwert gibt, obwohl (oder weil) sie überall in geringen Mengen feststellbar sind. Wenn diese natürliche Luftbelastung nicht überschritten wird, liegt kein Mietmangel vor, auch wenn in der Wohnung Asbestplatten verlegt sind und eine Verschlechterung des Zustands nicht völlig auszuschließen ist.
Der Fall: In der Wohnung der Mieter waren unter dem Parkett asbesthaltige Bodenplatten verlegt; die Mieter befürchteten eine Gesundheitsgefährdung durch beschädigte Bodenplatten, zumal das Parkett im Bereich der Scheuerleisten und Steigleitungen undicht sei und auch einige Löcher habe. Der vom Vermieter beauftragte Gutachter sah keinen Handlungsbedarf; den Vorschlag des Vermieters, die Löcher abzudichten und Laminat zu verlegen, lehnten die Mieter ab und verlangten Entfernung der Asbestplatten.

Die Entscheidungen: Mit Beschluss vom 29. September 2015 wies das Landgericht Berlin die Berufung der Mieter gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück, das die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen hatte, und nahm dabei auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. August 2015 Bezug. Nach dem Gutachten stehe fest, dass die normale Luft-belastung mit asbesthaltigen Fasern nicht überschritten sei, so dass die Bezeichnung „asbestfrei“ gerechtfertigt sei. Die Belastung durch Asbest in der Außenluft sei kein Mangel der Mietsache. Eine mögliche zukünftige Änderung des Zustands des Fußbodens begründe keine konkrete Gesundheitsgefahr, so dass nicht schon jetzt Entfernung der Platten verlangt werden könne.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 197 und in unserer Datenbank)


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