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Einmaliger Verstoß nach Abmahnung reicht zur Kündigung – nicht immer
Ständig unpünktliche Mietzahlung
24.02.2016 (GE 02/2016, S. 89) Bis zur Entscheidung des BGH GE 2006, 508 war die Rechtsprechung der Auffassung, dass nach einer Abmahnung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung der Mieter erneut mehrfach unpünktlich zahlen müsste, damit eine Kündigung gerechtfertigt ist. Der BGH meinte dagegen, ein einmaliger Verstoß reiche aus, wenn auch im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen könnten.
Der Fall: Die Mieter hatten für fünf Monate die Mieten unpünktlich gezahlt, woraufhin die Vermieter sie unter Androhung einer Kündigung abmahnten. Im folgenden Monat ging die Miete erst am 5. Werktag des Monats ein, weswegen fristgerecht gekündigt wurde.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage ab unter Hinweis darauf, dass nicht jede Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründet. Hier fehle es an der „hinreichenden Erheblichkeit“. Zwar hätten Mieter über mehrere Monate unpünktlich gezahlt, sodass eine nachhaltige Pflichtverletzung vorliege. Es könne aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die erneute Verzögerung nur zwei Werktage nach der Fälligkeit eintrat, das Mietverhältnis schon längere Zeit bestehe und die Mieten regelmäßig pünktlich gezahlt würden, seit Zugang der Kündigung sogar einen Monat im Voraus. Das lasse ein nachhaltig geändertes Zahlungsverhalten der Beklagten erkennen, sodass den Vermietern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 126 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage ab unter Hinweis darauf, dass nicht jede Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründet. Hier fehle es an der „hinreichenden Erheblichkeit“. Zwar hätten Mieter über mehrere Monate unpünktlich gezahlt, sodass eine nachhaltige Pflichtverletzung vorliege. Es könne aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die erneute Verzögerung nur zwei Werktage nach der Fälligkeit eintrat, das Mietverhältnis schon längere Zeit bestehe und die Mieten regelmäßig pünktlich gezahlt würden, seit Zugang der Kündigung sogar einen Monat im Voraus. Das lasse ein nachhaltig geändertes Zahlungsverhalten der Beklagten erkennen, sodass den Vermietern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 126 und in unserer Datenbank)
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