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Grundsicherung: Keine Verrechnung gegen Altlasten des Mieters!
Betriebskostenguthaben
15.02.2016 (GE 01/2016, S. 25) Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenguthaben eines Sozialhilfeempfängers ist unwirksam.
Der Fall

Der Vermieter verrechnete u. a. das Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung für 2008 in Höhe von 125,68 € mit behaupteten Forderungen aus dem Mietverhältnis. Nachdem der hilfebedürftige Mieter, der Grundsicherungsleistungen bezog, der Sozialbehörde die Betriebskostenabrechnung mit dem ausgewiesenen Guthaben vorgelegt hatte, hob diese ihren Grundsicherungsbescheid für den Monat August 2009 auf und forderte den Hilfebedürftigen auf, ihr die zu viel erhaltene Grundsicherungsleistung von 125,68 € aus der Betriebskostenabrechnung für 2008 zu erstatten. Den dagegen vom hilfebedürftigen Mieter erhobenen Widerspruch wies sie zurück, wogegen dieser Klage erhob. Gegen die Abweisung der Klage legte er Berufung ein.


Das Urteil

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt werde, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet werde, bewirke bei ihm einen „wertmäßigen Zuwachs“, weil sie wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Hilfebedürftige dieses Guthaben aus Rechtsgründen nicht – oder nicht ohne Weiteres – hätte realisieren können. Er hätte sich vielmehr mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung seines Vermieters zur Wehr setzen können. Denn die Aufrechnungserklärung des Vermieters sei nichtig gewesen, weil die Guthabenforderung nicht pfändbar gewesen seien, so dass das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB eingreife.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in unserer Datenbank)


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