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Widerrufsrecht: Auch ein Großvermieter ist als Verbraucher geschützt
Maklervertrag im Fernabsatz
05.02.2016 (GE 01/2016, S. 28) Ob ein im Fernabsatz abgeschlossener Maklervertrag widerrufen werden kann, ist noch umstritten (bejahend OLG Düsseldorf, GE 2015, 319; verneinend OLG Schleswig, GE 2015, 1159). Voraussetzung ist, dass der Maklerkunde ein Verbraucher ist. Das Kammergericht hat beide Fragen im Fall eines Kieferorthopäden bejaht, dem fünf Häuser mit etwa 100 Wohnungen oder Geschäftsräumen gehörten.
Der Fall

Der Beklagte, ein Kieferorthopäde, hatte aufgrund eines Telefongesprächs Maklerleistungen über den Kauf eines Mehrfamilienhauses in Anspruch genommen. Die Maklerprovision in Höhe von mehr als 100.000 € zahlte er nach Abschluss des Hauptgeschäfts nicht und widerrief den Maklervertrag. Die Provisionsklage war beim Kammergericht erfolglos.


Das Urteil

Das Kammergericht schloss sich der (von ihm ausführlich zitierten) Entscheidung des OLG Düsseldorf an, wonach auch ein Maklervertrag ein Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne des § 312b BGB ist. Der Beklagte, der seinen Lebensunterhalt aus der kieferorthopädischen Praxis bestreite, sei auch ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes, da der Vertrag mit dem Makler weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Es handele sich vielmehr nur um die Verwaltung des Privatvermögens, die trotz der nicht unerheblichen Größe die Verbrauchereigenschaft nicht in Frage stelle.


Anmerkung der Redaktion

Beide Fragen (Ist der Maklervertrag widerruflich? Ist ein Vermieter zahlreicher Wohnungen Unternehmer oder Verbraucher?) sind bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als noch ungeklärt anzusehen; das Urteil des Kammergerichts kann bis dahin allerdings als wichtige Argumentationshilfe dienen.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 67 und in unserer Datenbank)


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