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Jüngere Baualtersklasse durch Vollsanierung
WBS-70-Platte aus den 90ern?
01.02.2016 (GE 01/2016, S. 29) Für ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf den Mietspiegel bezieht, ist bei der Einordnung in das entsprechende Rasterfeld grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich. Bei umfangreichen Sanierungsarbeiten ist das anders.
Der Fall
Der Plattenbau Typ WBS 70 war Ende der 1970er Jahre fertiggestellt worden und wurde für die sowjetischen Streitkräfte genutzt. Nach deren Abzug stand das Gebäude längere Zeit leer mit sichtbaren Spuren des Verfalls. Die Käuferin führte umfangreiche Bauarbeiten durch, wobei das Gebäude entkernt und auf den Rohbauzustand zurückgeführt wurde. Die Wohnungszuschnitte wurden verändert, und Sanitär-, Elektro- und Heiztechnik wurden neu eingebaut. Nach Umwandlung zu Wohnungseigentum kaufte der Kläger eine Wohnung, die er an den Beklagten vermietete. Zehn Jahre später verlangte er Zustimmung zur Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Potsdamer Mietspiegel mit Angabe der Baualtersklasse 1991-2012. Der Mieter hielt das für unzutreffend.
Das Urteil
Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung des Amtsgerichts, wonach hier eine jüngere Baualtersklasse maßgeblich sei. Nötig sei lediglich eine Erläuterung schon im Mieterhöhungsverlangen gewesen, die hier erst mit der Klageschrift nachgeholt worden sei, weswegen die erhöhte Miete auch erst später geschuldet sei. Das Gebäude stehe wegen der umfangreichen Sanierungsarbeiten rechtlich einem Neubau gleich, da es vorher nicht mehr als Wohnraum nutzbar gewesen sei. Die gesamte Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallation sei nicht mehr vorhanden gewesen, und der Bauaufwand habe ca. ein Drittel des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreicht. Damit sei es gerechtfertigt, eine Höherstufung der Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse vorzunehmen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 63 und in unserer Datenbank)
Der Plattenbau Typ WBS 70 war Ende der 1970er Jahre fertiggestellt worden und wurde für die sowjetischen Streitkräfte genutzt. Nach deren Abzug stand das Gebäude längere Zeit leer mit sichtbaren Spuren des Verfalls. Die Käuferin führte umfangreiche Bauarbeiten durch, wobei das Gebäude entkernt und auf den Rohbauzustand zurückgeführt wurde. Die Wohnungszuschnitte wurden verändert, und Sanitär-, Elektro- und Heiztechnik wurden neu eingebaut. Nach Umwandlung zu Wohnungseigentum kaufte der Kläger eine Wohnung, die er an den Beklagten vermietete. Zehn Jahre später verlangte er Zustimmung zur Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Potsdamer Mietspiegel mit Angabe der Baualtersklasse 1991-2012. Der Mieter hielt das für unzutreffend.
Das Urteil
Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung des Amtsgerichts, wonach hier eine jüngere Baualtersklasse maßgeblich sei. Nötig sei lediglich eine Erläuterung schon im Mieterhöhungsverlangen gewesen, die hier erst mit der Klageschrift nachgeholt worden sei, weswegen die erhöhte Miete auch erst später geschuldet sei. Das Gebäude stehe wegen der umfangreichen Sanierungsarbeiten rechtlich einem Neubau gleich, da es vorher nicht mehr als Wohnraum nutzbar gewesen sei. Die gesamte Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallation sei nicht mehr vorhanden gewesen, und der Bauaufwand habe ca. ein Drittel des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreicht. Damit sei es gerechtfertigt, eine Höherstufung der Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse vorzunehmen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 63 und in unserer Datenbank)
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