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Fristlose Kündigung wegen Igelhaltung in den Mieträumen
Kleintierhaltungsklausel
29.01.2016 (GE 24/2015, S. 1576) Die monatelange Haltung mehrerer Igel in Wohnräumen und auf dem Balkon ist nicht durch eine mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel gedeckt, sondern rechtfertigt nach Abmahnung auch eine fristlose Kündigung.
Der Fall: Die beklagte Wohnungsmieterin hielt in ihrer Wohnung monatelang jeweils mehrere (im Regelfall waren es vier Tiere, zeitweise aber auch mehr) kranke Igel, die sie – als Mitglied eines Igelschutzvereins – wieder aufpäppelte.
Nachdem sich Nachbarn über den Wildgeruch aus der Wohnung beschwert hatten, mahnte die Vermieterin mehrmals fruchtlos ab und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben.
Das Urteil: Die monatelange Unterbringung von mehreren Igeln in den Wohnräumen und auf dem Balkon stelle eine mietvertragliche Pflichtverletzung dar. Zwar sei mietvertraglich eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung (Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen und vergleichbare Tiere) erteilt worden, jedoch seien damit typische Haustiere gemeint, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Dazu zählten Igel jedoch nicht. Sie seien zwar klein, würden allerdings bekannterweise Wildgerüche absondern, die von permanenter Natur und auch in Wohnungen nebenan wahrnehmbar seien.
Sicherlich hätte die Beklagte vorübergehend ein Tier in der Wohnung gesund pflegen können, aber nicht deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum wie im vorliegenden Fall.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1605 und in unserer Datenbank)
Nachdem sich Nachbarn über den Wildgeruch aus der Wohnung beschwert hatten, mahnte die Vermieterin mehrmals fruchtlos ab und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben.
Das Urteil: Die monatelange Unterbringung von mehreren Igeln in den Wohnräumen und auf dem Balkon stelle eine mietvertragliche Pflichtverletzung dar. Zwar sei mietvertraglich eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung (Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen und vergleichbare Tiere) erteilt worden, jedoch seien damit typische Haustiere gemeint, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Dazu zählten Igel jedoch nicht. Sie seien zwar klein, würden allerdings bekannterweise Wildgerüche absondern, die von permanenter Natur und auch in Wohnungen nebenan wahrnehmbar seien.
Sicherlich hätte die Beklagte vorübergehend ein Tier in der Wohnung gesund pflegen können, aber nicht deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum wie im vorliegenden Fall.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1605 und in unserer Datenbank)
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