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Putzschäden und Graffiti – kein schlechter Zustand
Gut, aber mit kleinen Fehlern
27.01.2016 (GE 24/2015, S. 1574) Kleinere Putzschäden, Graffiti an der straßenseitigen Erdgeschossfassade und Abnutzungen im und am Gebäude stellen noch keinen „schlechten Instandhaltungszustand“ im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar.
Der Fall: Einer Mieterhöhung des Klägers hatten die Beklagten nur teilweise zugestimmt. Eine weitergehende Zustimmung lehnten sie ab, weil das Gebäude in einem schlechten Instandhaltungszustand sei. Die weitergehende Zustimmungsklage des Vermieters war vor dem AG Mitte erfolgreich (vgl. GE 2015, 259). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Das Urteil: Kleinere Putzschäden, Graffiti im und am Gebäude seien nicht so erheblich, dass das wohnwertmindernde Merkmal „ Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand“ anzunehmen sei.
Dem Urteil ist außerdem zu entnehmen, dass es für die Statthaftigkeit einer Berufung ausreicht, wenn das Berufungsgericht keine Zweifel daran hat, dass die Berufung von der Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger unterschrieben wurde. Buchstaben habe die – insgesamt nur 4 mm breite Unterschrift – nicht unbedingt erkennen lassen müssen.
Wird ein wohnwerterhöhendes Merkmal erst in der Berufungsinstanz vorgetragen, ist der Vortrag nicht verspätet, wenn er von der Gegenseite nicht bestritten wird. Und: Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens für eine Bruttokaltmiete reicht es aus, wenn der Betriebskostenanteil der Höhe nach in einem Betrag angegeben ist. Die Berechnung des Betriebskostenanteils ist nicht erforderlich.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1599 und in unserer Datenbank)


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