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Geringe Wertminderung = geringer Streitwert
= keine Berufung
Stromkabel ohne Erlaubnis verlegt
22.01.2016 (GE 24/2015, S. 1573) Wenn das Landgericht die Berufung durch Beschluss verwirft, weil die Beschwer von 600 € nicht überschritten ist, kann der Bundesgerichtshof dies in wichtigen Sachen nach Rechtsbeschwerde überprüfen und damit auch Grundsätzliches zur Streitwertfestsetzung klären. Im Fall einer Stromkabelverlegung ohne Erlaubnis auf fremdem Grundstück hat er die Annahme eines geringen Streitwerts gebilligt.
Der Fall: Die beklagte Stadt hatte entgegen der Trassenplanung ein Stromkabel nicht im Bereich von städtischen Wegeflächen verlegen lassen, sondern irrtümlich auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers auf einer Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu 2 m zur Grenze des Grundstücks. Die Klage auf Beseitigung des Kabels wurde vom Amtsgericht, das den Streitwert auf 599 € festsetzte, abgewiesen; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde war ohne Erfolg.
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 24. September 2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unzulässig, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich sei.
Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer sei die Wertminderung des Grundstücks durch die Kabelverlegung, die entweder als hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fläche oder als Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % zu ermitteln sei. Die Auffassung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, dass hier nur die Wertminderung einer Teilfläche von 38,12 m2 zu berücksichtigen sei, da die Teilfläche weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmache. Dass die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch das Kabel beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Unerheblich sei dabei, dass der exakte Verlauf des Kabels nicht feststehe. Jedenfalls sei der mögliche Kostenaufwand zur Feststellung der genauen Lage bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1593 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 24. September 2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unzulässig, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich sei.
Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer sei die Wertminderung des Grundstücks durch die Kabelverlegung, die entweder als hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fläche oder als Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % zu ermitteln sei. Die Auffassung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, dass hier nur die Wertminderung einer Teilfläche von 38,12 m2 zu berücksichtigen sei, da die Teilfläche weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmache. Dass die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch das Kabel beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Unerheblich sei dabei, dass der exakte Verlauf des Kabels nicht feststehe. Jedenfalls sei der mögliche Kostenaufwand zur Feststellung der genauen Lage bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1593 und in unserer Datenbank)
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