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Wer sich beklauen lässt, kann Miete sparen?!
Diebstahl der vom Mieter im Keller eingelagerten Küche des Vermieters
18.01.2016 (GE 23/2015, S. 1503) Wenn der Mieter für die vom Vermieter gestellte Kücheneinrichtung vereinbarungsgemäß Miete entrichten muss, soll diese Verpflichtung entfallen, wenn die vom Mieter in seinem Keller gelagerte Einrichtung gestohlen wird, so das LG Berlin in einem Fall, dem eine besondere Vereinbarung der Mietparteien zugrunde lag.
Der Fall: Die Parteien hatten im März 1997 einen Mietvertrag und eine Zusatzvereinbarung geschlossen, in der sich die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 34,64 DM für die von der Beklagten gestellte Einbauküche verpflichtete. Im März 2010 erlaubte die Klägerin den Austausch der Einbauküche, weil die Klägerin eine eigene Küche einbauen wollte. Hierzu vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes: „Die vermieterseits vorhandenen Küchenelemente sind sachgerecht zu lagern. Bei Lagerung im Keller ist darauf zu achten, dass die Lagerung ca. 10 cm über dem Boden erfolgt, um eventuelle Nässeschäden auszuschließen. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Mietvertrages und folgender Bedingungen: ...
5. Für alle im Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme eintretenden Schäden sowie für den Verlust oder Beschädigung der ... aufzubewahrenden Teile sind Sie haftpflichtig ...“ Nachdem die von der Klägerin in ihrem Keller gelagerte Kücheneinrichtung im Februar 2014 gestohlen worden war, meinte sie, zur Zahlung des vereinbarten Betrages nicht mehr verpflichtet zu sein und erhob eine entsprechende Feststellungsklage.
Das Urteil: Das AG Pankow/Weißensee wies die Klage ab, die Berufung hatte Erfolg. Mit der Zusatzvereinbarung von 1997 hätten die Parteien einen Mietvertrag über die Kücheneinrichtung geschlossen bzw. den Mietvertrag vom selben Tag ergänzt. Nach dem Diebstahl weiche der Soll- vom Ist-Zustand ab, so dass die Klägerin zur Minderung in Höhe des vertraglich vorgesehenen Betrages berechtigt sei.
Anmerkung: Der Beurteilung des LG, das Revision zugelassen hat, steht doch die Regelung in Ziffer 5 der Vereinbarung vom März 2010 entgegen: Dort wird der Klägerin ohne Wenn und Aber die Haftung für den Verlust der Küche auferlegt, und zwar in jedem Fall zulässigerweise, weil die – individualvertraglich getroffene – Regelung weder nach § 307 BGB noch nach § 138 BGB unwirksam bzw. nichtig ist. Es handelt sich um eine vertragliche Haftungsverschärfung durch Übernahme einer schuldunabhängigen Haftung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 276 Rn. 24, 25). Das bedeutet aber zugleich, dass die Geltendmachung des Wegfalls der Einbauküche auch im Rahmen der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist: Die Parteien haben eben mit der Vereinbarung zugleich etwaige durch den Verlust der Küche mögliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1533 und in unserer Datenbank)
5. Für alle im Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme eintretenden Schäden sowie für den Verlust oder Beschädigung der ... aufzubewahrenden Teile sind Sie haftpflichtig ...“ Nachdem die von der Klägerin in ihrem Keller gelagerte Kücheneinrichtung im Februar 2014 gestohlen worden war, meinte sie, zur Zahlung des vereinbarten Betrages nicht mehr verpflichtet zu sein und erhob eine entsprechende Feststellungsklage.
Das Urteil: Das AG Pankow/Weißensee wies die Klage ab, die Berufung hatte Erfolg. Mit der Zusatzvereinbarung von 1997 hätten die Parteien einen Mietvertrag über die Kücheneinrichtung geschlossen bzw. den Mietvertrag vom selben Tag ergänzt. Nach dem Diebstahl weiche der Soll- vom Ist-Zustand ab, so dass die Klägerin zur Minderung in Höhe des vertraglich vorgesehenen Betrages berechtigt sei.
Anmerkung: Der Beurteilung des LG, das Revision zugelassen hat, steht doch die Regelung in Ziffer 5 der Vereinbarung vom März 2010 entgegen: Dort wird der Klägerin ohne Wenn und Aber die Haftung für den Verlust der Küche auferlegt, und zwar in jedem Fall zulässigerweise, weil die – individualvertraglich getroffene – Regelung weder nach § 307 BGB noch nach § 138 BGB unwirksam bzw. nichtig ist. Es handelt sich um eine vertragliche Haftungsverschärfung durch Übernahme einer schuldunabhängigen Haftung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 276 Rn. 24, 25). Das bedeutet aber zugleich, dass die Geltendmachung des Wegfalls der Einbauküche auch im Rahmen der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist: Die Parteien haben eben mit der Vereinbarung zugleich etwaige durch den Verlust der Küche mögliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1533 und in unserer Datenbank)
Autor: Hans-Jürgen Bieber
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