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Spätere Mietminderung war erheblich geringer
Streitwert für Mangelbeseitigungsklage
11.01.2016 (GE 23/2015, S. 1502) Nach § 535 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung aller Mängel der Mietsache verlangen, auch wenn nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegt, etwa bei einem kleinen Wasserfleck an der Decke. Für eine Mangelbeseitigungsklage hat das Gericht nach einer fiktiven Minderungsquote einen Streitwert festzusetzen, der allerdings keine Bedeutung für eine spätere Mietminderung hat, da diese nur bei einer erheblichen Minderung der Tauglichkeit eingreift. Der Mieter kann deshalb nicht einfach die Miete analog zum Streitwert mindern.
Der Fall: In der Wohnung waren zahlreiche kleinere Mängel vorhanden, deren Beseitigung die Mieterin mit ihrer Instandsetzungsklage verlangte. Das Gericht setzte den Streitwert nach einer fiktiven Minderungsquote von 36 % fest. In einem zweiten Prozess verlangte die Mieterin nunmehr Rückzahlung der überzahlten Mieten und orientierte sich dabei an dem Streitwertbeschluss. Der Vermieter meinte, es habe lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorgelegen.

Die Urteile: Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage überwiegend ab und nahm insgesamt für die einzelnen Mängel, soweit sie überhaupt berücksichtigungsfähig waren, nur eine Minderungsquote von 5 % an, da die Höhe der Gebrauchsbeeinträchtigung zu schätzen und der Streitwertbeschluss im Vorprozess nicht bindend sei. Das LG Berlin bestätigte in der Berufung die Auffassung, dass die zahlreichen Mängel mit jeweils geringfügiger Tauglichkeitsbeeinträchtigung nur eine Minderungsquote von insgesamt 5 % rechtfertigten.

Anmerkung der Redaktion: Die herrschende Meinung berechnet den Streitwert für eine Instandsetzungsklage des Mieters analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag einer fiktiven Mietminderung. Wenn eine Minderung wegen einer unerheblichen Beeinträchtigung nicht in Betracht kommt, versagt diese Berechnung; hier kann letztlich der Streitwert nach billigem Ermessen geschätzt werden. Jedenfalls darf sich ein Mieter in diesen Fällen nicht darauf verlassen, dass er auch tatsächlich entsprechend dem Streitwertbeschluss die Miete mindern darf.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1534 und in unserer Datenbank)


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