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Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen
Besonders nach erfolgter Zahlung
03.01.2015 (GE 22/2015, S. 1436) Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (in Kraft seit dem 13. Juni 2014) ist bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht für den Verbraucher geregelt, das nach Auffassung einiger Mietrechtler auch für Mietänderungsvereinbarungen gilt, insbesondere für die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Das Amtsgericht Spandau schließt sich der entgegenstehenden (wohl herrschenden) Meinung im Schrifttum an.
Der Fall: Der Mieter hatte dem Miet- erhöhungsverlangen der Vermieterin am 12. April 2015 zugestimmt und in der Folgezeit auch die erhöhte Miete gezahlt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 erklärte er den Widerruf der Zustimmung und klagte auf Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge.

Das Urteil: Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab, da der Kläger nicht berechtigt sei, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu widerrufen. Nach Wortlaut und Sinn des § 312c BGB liege kein Fernabsatzvertrag vor, sondern die Vermieterin habe lediglich eine höhere Gegenleistung für die Überlassung der Mieträume verlangt. Dazu komme hier, dass der Mieter durch mehrmalige Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Mieterhöhungsverlangen auch konkludent zugestimmt habe. Auf eine solche Zustimmung durch Zahlung sei ohnehin § 312c BGB unanwendbar, da kein Fernkommunikationsmittel eingesetzt werde.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob das Landgericht Berlin und andere Amtsgerichte sich dem – soweit ersichtlich – ersten (und auch überzeugen- den) Urteil anschließen werden. Besonders hinzuweisen ist auf die Ausführungen am Schluss des Urteils, wonach sich in vielen Fällen das Problem des Widerrufsrechts nicht stellt, weil der Mieter durch Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zugestimmt hatte. Dann liegt aber kein Fernabsatzvertrag, der mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, vor, so dass auch deshalb ein Widerrufsrecht ausscheidet.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1463 und in unserer Datenbank)


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