Archiv / Suche
Wer überhaupt nicht streut, haftet auch
für Stürze neben dem eigentlichen Gehweg
Alle Jahre wieder: Winterdienst
01.01.2016 (GE 22/2015, S. 1436) Der Winterdienst auf den Gehwegen erfordert in Berlin je nach Reinigungsklasse der Straße eine Beräumung von Schnee bzw. Bestreuung in einer Breite von 1 bis 1,5 Meter. Kommt ein Fußgänger außerhalb dieses Bereichs infolge unbehandelter Glätte zu Fall, kann sich derjenige Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, hierauf nicht berufen.
Der Fall: In den frühen Morgenstunden des 6. Januar 2011 stürzte ein Passant auf dem vereisten und mit Schnee bedeckten Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten, die keine Maßnahmen zur Glättebeseitigung ergriffen hatte. Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin verlangte aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen entstandener Krankenhauskosten. Diese hielt sich für nicht verantwortlich, weil der Unfall auf einem Teil des Gehwegs erfolgt sei, der außerhalb des von ihr abzustreuenden Bereichs gelegen und den Passanten ein erhebliches Mitverschulden an der Herbeiführung des Unfalls getroffen habe.
Die Entscheidung: Das LG Berlin gab der Klage statt, die Berufung hatte keinen Erfolg. Weil feststünde, dass die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei, könne diese nicht geltend machen, dass sich der Unfall außerhalb des Bereichs, für den sie verantwortlich sei, ereignet habe. Weil der gesamte Gehweg nicht geräumt gewesen sei, habe der Passant gar keine Möglichkeit gehabt, sich sicher fortzubewegen, so dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ursächlich für den Sturz gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden bestünden nicht. Zwar gelte zugunsten des Schädigers der Beweis des ersten Anscheins für ein Mitverschulden, wenn der Passant einen erkennbar unbestreuten bzw. glatten Gehweg betrete und dort zu Fall komme. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin hier aber – was im Einzelnen ausgeführt wird – erschüttert.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1459 und in unserer Datenbank)
Die Entscheidung: Das LG Berlin gab der Klage statt, die Berufung hatte keinen Erfolg. Weil feststünde, dass die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei, könne diese nicht geltend machen, dass sich der Unfall außerhalb des Bereichs, für den sie verantwortlich sei, ereignet habe. Weil der gesamte Gehweg nicht geräumt gewesen sei, habe der Passant gar keine Möglichkeit gehabt, sich sicher fortzubewegen, so dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ursächlich für den Sturz gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden bestünden nicht. Zwar gelte zugunsten des Schädigers der Beweis des ersten Anscheins für ein Mitverschulden, wenn der Passant einen erkennbar unbestreuten bzw. glatten Gehweg betrete und dort zu Fall komme. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin hier aber – was im Einzelnen ausgeführt wird – erschüttert.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1459 und in unserer Datenbank)
Links: