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Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens
Zins und Zinseszins
21.12.2015 (GE 21/2015, S. 1331) Ein Zinseszins kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Es verbleibt allerdings der Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entsteht. Dazu muss der Schuldner jedoch auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt werden. Ferner muss der Verzugsschaden von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn dieser nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt.
Der Fall: Der Beklagte hatte ein verzinsliches Darlehen vom Kläger erhalten. Nach dem Vertrag sollten die aufgelaufenen Darlehenszinsen bei Rückgabe des Darlehens „in Ansatz gebracht“ werden. Der Kläger kündigte das Darlehen und verlangte klageweise Rückzahlung des Darlehens nebst aufgelaufener Zinsen und weiterhin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der Instanz wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ließ der BGH die Revision teilweise zu, soweit der Beklagte seiner Verurteilung zur Zahlung von Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entgegengetreten war. Im Umfang der Revisionszulassung verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Das Urteil: Die Revision hatte im Umfang ihrer Zulassung Erfolg; die Sache wurde an das Berufungsgericht insofern zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht habe dem Kläger gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ausgerechnete Zinsen zugesprochen. Das halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Darlehens könne der vertraglich vereinbarte Zins auf das Darlehenskapital nicht mehr verlangt werden. Zur Begründung eines den gesetzlichen Verzugszins übersteigenden Zinssatzes habe der Kläger nichts vorgetragen. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf die ausgerechneten Zinsen den gesetzlichen Verzugszins zugesprochen habe, rüge die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 289 BGB. Nach dessen Satz 1 seien von Zinsen – seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen – Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach dessen Satz 2 bleibe
aber der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entstehe, setze voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt werde. Das sei hier zwar der Fall. Der Verzugsschaden müsse indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlange. Fehle es – wie hier – an solchen Darlegungen, sei eine auf Verzugszinsen von Zinsrückständen gerichtete Klage unschlüssig. Dem Kläger müsse nun Gelegenheit gegeben werden, zu der in den Vorinstanzen nicht erörterten Frage der Entstehung eines konkreten Verzugsschadens vorzutragen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1396 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Die Revision hatte im Umfang ihrer Zulassung Erfolg; die Sache wurde an das Berufungsgericht insofern zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht habe dem Kläger gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ausgerechnete Zinsen zugesprochen. Das halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Darlehens könne der vertraglich vereinbarte Zins auf das Darlehenskapital nicht mehr verlangt werden. Zur Begründung eines den gesetzlichen Verzugszins übersteigenden Zinssatzes habe der Kläger nichts vorgetragen. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf die ausgerechneten Zinsen den gesetzlichen Verzugszins zugesprochen habe, rüge die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 289 BGB. Nach dessen Satz 1 seien von Zinsen – seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen – Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach dessen Satz 2 bleibe
aber der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entstehe, setze voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt werde. Das sei hier zwar der Fall. Der Verzugsschaden müsse indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlange. Fehle es – wie hier – an solchen Darlegungen, sei eine auf Verzugszinsen von Zinsrückständen gerichtete Klage unschlüssig. Dem Kläger müsse nun Gelegenheit gegeben werden, zu der in den Vorinstanzen nicht erörterten Frage der Entstehung eines konkreten Verzugsschadens vorzutragen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1396 und in unserer Datenbank)
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