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Vormerkung
Nutzungen und Verwendungen bei Rückübertragung
28.11.2000 (GE 21/2000, 1147) Wird ein Grundstück unter der Bedingung verkauft, daß es, wenn es zu Lebzeiten des Verkäufers entgegen der Vereinbarungen weiterverkauft wird, wieder zurückzugeben ist, so muß der Erwerber die Mieteinnahmen herausgeben, ohne alle seine eigenen Kosten gegenrechnen zu dürfen.
Der Fall: Die Tochter eines Grundstückseigentümers hatte von ihrem Vater das Hausgrundstück gekauft, wobei ein Weiterverkauf zu Lebzeiten des Vaters vertraglich ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall war ein Rückübertragungsanspruch, der durch Vormerkung gesichert war, vereinbart worden. Als die Tochter gleichwohl das Grundstück weiterveräußerte, verklagte der Vater den Erwerber auf Herausgabe von Nutzungen (Mieteinnahmen), während dieser mit einem Verwendungsersatzanspruch aufrechnete.

Das Urteil: In einer grundsätzlichen Entscheidung vom 19. Mai 2000 bejahte der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, obwohl ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne des § 987 BGB nicht vorlag. Weder war der Vater Eigentümer geblieben, noch war der Erwerber Besitzer. Nach seiner Eintragung im Grundbuch war er vielmehr Eigentümer, allerdings mit der sich aus der Vormerkung ergebenden Einschränkung. Gegenüber dem früheren Eigentümer war die Veräußerung unwirksam. Nach der Interessenlage hielt hier der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung der Eigentümer-Besitzer-Vorschriften für angebracht. Gegenansprüche konnte der Erwerber, der durch die Vormerkung „gewarnt“ war, nicht geltend machen, weil nur notwendige Verwendungen (und nicht auch nützliche) in einem solchen Fall zu erstatten sind.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 453/99 -
Wortlaut GE 21/2000 Seite 1470