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Kein BAföG für Mehrfacheigentümer
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09.12.2015 (GE 23/2015, S. 1480) Wer drei Eigentumswohnungen besitzt, erhält kein BAföG, so das VG Berlin durch Urteil vom 17. November 2015 - VG 18
K 152.15 -.
Der Kläger hatte zwischen Dezember 2012 und September 2014 10.786 € BAföG-Leistungen erhalten, die das Ausbildungsförderungsamt zurückforderte, nachdem es erfahren hatte,
dass dem Kläger elterlicherseits 2010 und 2013 drei Eigentumswohnungen unter Einräumung elterlichen Wohnrechts geschenkt worden waren. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Wohnungen dienten der Altersvorsorge des Vaters und seien für ihn wertlos, weil er sie wegen der Belastungen weder veräußern noch beleihen könne. Das VG wies die Klage ab. Die Bewilligung von BAföG sei ausgeschlossen, weil die Wohnungen zum anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um Schonvermögen. Das jeweilige Wohnrecht zugunsten des Vaters sei missbräuchlich und dazu angelegt, eine Anrechnung zu verhindern. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5.200 € voll einzusetzen.






