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Kabelanschluß
Keine Bindung des Erwerbers an Gestattungsverträge
28.11.2000 (GE 21/2000, 1146) „Kauf bricht nicht Miete”, heißt es oft schlagwortartig zur Regelung des § 571 BGB. Ein Grundstückserwerber tritt in bestehende Mietverträge ein, aber eben nur in Mietverträge. Gestattungsverträge mit Betreibern von Breitbandkabelanlagen gehören nicht dazu.
Der Fall: Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte einen Gestattungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren mit einer Kabelkommunikations-Aktiengesellschaft abgeschlossen, wonach diese Breitbandkabelverteilanlagen errichten durfte. Interessierte Mieter sollten die Kabelgebühren an die Vermieterin zahlen, die zur Weiterleitung an die Aktiengesellschaft verpflichtet war. Als einige Jahre später das Grundstück veräußert wurde, teilte der Erwerber der Betreiberin der Kabelanlagen mit, er wolle eigene Kabelanlagen errichten und forderte die Gesellschaft auf, das Hauptkabel zu kappen, anderenfalls werde er das selbst tun. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gegen den Erwerber war vom Landgericht Frankfurt (Oder) zurückgewiesen worden; nach Erledigung der Hauptsache hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht über die Kosten zu entscheiden.
Das Urteil: In seinem Beschluß vom 15. September 2000 stellte das OLG Brandenburg fest, daß es sich bei einem Gestattungsvertrag um ein Vertragsverhältnis eigener Art und nicht um einen Mietvertrag handele, insbesondere fehlte es an einer Verpflichtung der Kabelgesellschaft zur Zahlung von Mietzins. Eine Übernahme der Pflichten aus dem Gestattungsvertrag hätte daher eine vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt.
Tip: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für praktisch jede Veräußerung von erheblicher Bedeutung. Der Erwerber ist an langfristige Kabel- oder Antennenverträge grundsätzlich nicht gebunden (vgl. auch Beuermann GE 1999, 1251 und Bierbaum GE 1999, 1252 f.). Eine Bindung des Erwerbers kommt nur dann in Betracht, wenn er den Vertrag fortführt (was auch konkludent geschehen kann) oder wenn er sich gegenüber dem Veräußerer dazu verpflichtet hat. Ob der Kabelbetreiber daraus selbst Rechte gegen den Erwerber herleiten kann (Vertrag zugunsten Dritter), ist eine Frage des Einzelfalls. Hinzuweisen ist am Rande noch auf ein Fehlzitat des OLG Brandenburg: Das Urteil des OLG Köln ist in NJW-RR 1997, Seite 751 abgedruckt; in dieser Entscheidung vertritt das OLG Köln wie das OLG Brandenburg auch die Auffassung, es handele sich um ein Vertragsverhältnis eigener Art. Die Anwendung des § 571 BGB hatte das OLG Köln nicht zu prüfen.
Brdbg. OLG, Beschluß vom 15. September 2000 - 7 U 105/00 -
Wortlaut GE 21/2000 Seite 1474
Das Urteil: In seinem Beschluß vom 15. September 2000 stellte das OLG Brandenburg fest, daß es sich bei einem Gestattungsvertrag um ein Vertragsverhältnis eigener Art und nicht um einen Mietvertrag handele, insbesondere fehlte es an einer Verpflichtung der Kabelgesellschaft zur Zahlung von Mietzins. Eine Übernahme der Pflichten aus dem Gestattungsvertrag hätte daher eine vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt.
Tip: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für praktisch jede Veräußerung von erheblicher Bedeutung. Der Erwerber ist an langfristige Kabel- oder Antennenverträge grundsätzlich nicht gebunden (vgl. auch Beuermann GE 1999, 1251 und Bierbaum GE 1999, 1252 f.). Eine Bindung des Erwerbers kommt nur dann in Betracht, wenn er den Vertrag fortführt (was auch konkludent geschehen kann) oder wenn er sich gegenüber dem Veräußerer dazu verpflichtet hat. Ob der Kabelbetreiber daraus selbst Rechte gegen den Erwerber herleiten kann (Vertrag zugunsten Dritter), ist eine Frage des Einzelfalls. Hinzuweisen ist am Rande noch auf ein Fehlzitat des OLG Brandenburg: Das Urteil des OLG Köln ist in NJW-RR 1997, Seite 751 abgedruckt; in dieser Entscheidung vertritt das OLG Köln wie das OLG Brandenburg auch die Auffassung, es handele sich um ein Vertragsverhältnis eigener Art. Die Anwendung des § 571 BGB hatte das OLG Köln nicht zu prüfen.
Brdbg. OLG, Beschluß vom 15. September 2000 - 7 U 105/00 -
Wortlaut GE 21/2000 Seite 1474