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Streitwert bei Anfechtung
WEG-Jahresabrechnung
04.12.2015 (GE 20/2015, S. 1267) Bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann der Gebührenstreitwert auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Klägers festgesetzt werden.
Der Fall: Angefochten wurde die Jahresabrechnung. Das AG nahm jeweils die Gesamt- und Einzelabrechnung und setzte das Fünffache von 20 % des klägerischen Anteils an (= zweimal den Eigenanteil). Dagegen legt der klägerische Anwalt Beschwerde ein, da der Streitwert für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung mind. mit 10 % des Gesamtabrechnungsvolumens zu berücksichtigen sei. Das überschreite nicht das fünffache Einzelinteresse des Klägers. Das LG berechnet auf Erstbeschwerde den Streitwert für die Anfechtung der Jahres- und Einzelabrechnungen so: Vom einfachen Eigenanteil des Anfechtungsklägers seien nur 25 % zu berücksichtigen, die aber nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG verfünffacht werden können. Hiergegen weitere Beschwerde des Anwalts – jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung: Soweit das LG ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob dies fehlerhaft geschah. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung in Höhe von 50 %. Dabei ist nicht bloß formal auf das Gesamtvolumen der Jahresabrechnung abzustellen, weil der Streit nicht um den ersatzlosen Wegfall der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder Umverteilung geht. Das Gesamtinteresse beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrages, der mit 25 % ermessensfehlerfrei bestimmt werden kann.

Anmerkung: Für die Anfechtung eines Wirtschaftsplanbeschlusses hat sich das OLG Frankfurt a. M. (GE 2014, 1598) bereits auf höchstens 25 % des Gesamtvolumens festgelegt. Nun folgt die Übertragung auf die Anfechtung des Jahresabrechnungsbeschlusses. Zutreffend wurde entschieden, dass die gleichzeitige Anfechtung von Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen keine Verdopplung des Streitwerts bringt und vom Eigenanteil des Anfechtungsklägers auszugehen ist. Werden hier 25 % zugrunde gelegt, ist dieser Betrag nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG maximal zu verfünffachen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister, AKD Dittert, Südhoff & Partner


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