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Wohnwertsteigerung durch Balkonanbau
Minderung versus Wohnwertsteigerung
30.11.2015 (GE 20/2015, S. 1263) Eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung einer Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob durch eine Modernisierungsmaßnahme (Balkonanbau) eine Wohnwertsteigerung für eine andere (Nachbar-) Wohnung herbeigeführt wird.
Der Fall: Der Vermieter ließ Balkone an dem Gebäude anbringen; ein Mieter minderte daraufhin die Miete wegen nicht unerheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung (Verschattung, direkte Einsehbarkeit der Wohnung, tunnelartiger Ausblick aus der Wohnung). Der Vermieter berief sich darauf, dass mit dem Anbau nur ein für die Baualtersklasse allgemein üblicher Zustand geschaffen worden sei. Mit diesem Argument hatte er beim Amtsgericht, das einen Ortstermin durchgeführt und sodann eine Minderungsquote von 10 % zugesprochen hatte, keinen Erfolg. Das führte zur Berufung zum Landgericht.
Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die vom AG zugestandene Minderungsquote sei nicht zu beanstanden. Eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung einer (anderen) Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB könne grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob durch eine Modernisierungsmaßnahme eine Wohnwertsteigerung für die hiervon betroffene Wohnung herbeigeführt werde oder nicht. Wann dies der Fall sei, entziehe sich jedoch einer generalisierenden Betrachtung und sei durch den Tatrichter jeweils anhand der Einzelumstände zu entscheiden. Vorliegend habe das Amtsgericht nach Ortsbesichtigung eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für die Mietwohnung aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten im streitgegenständlichen Hinterhof sowie der baulichen (nicht sichtbegrenzenden) Gestaltung der nachträglich angebrachten Balkone mit zutreffender Begründung bejaht. Das Amtsgericht sei nach § 287 ZPO im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens frei darin, eine angemessene Minderung zu schätzen. Die zugesprochene Quote sei angesichts der nunmehr direkten Einsehbarkeit der Wohnung des Mieters sowie des tunnelartigen Ausblicks aus der Wohnung nicht zu beanstanden.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1295 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die vom AG zugestandene Minderungsquote sei nicht zu beanstanden. Eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung einer (anderen) Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB könne grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob durch eine Modernisierungsmaßnahme eine Wohnwertsteigerung für die hiervon betroffene Wohnung herbeigeführt werde oder nicht. Wann dies der Fall sei, entziehe sich jedoch einer generalisierenden Betrachtung und sei durch den Tatrichter jeweils anhand der Einzelumstände zu entscheiden. Vorliegend habe das Amtsgericht nach Ortsbesichtigung eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für die Mietwohnung aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten im streitgegenständlichen Hinterhof sowie der baulichen (nicht sichtbegrenzenden) Gestaltung der nachträglich angebrachten Balkone mit zutreffender Begründung bejaht. Das Amtsgericht sei nach § 287 ZPO im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens frei darin, eine angemessene Minderung zu schätzen. Die zugesprochene Quote sei angesichts der nunmehr direkten Einsehbarkeit der Wohnung des Mieters sowie des tunnelartigen Ausblicks aus der Wohnung nicht zu beanstanden.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1295 und in unserer Datenbank)
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