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Formelle Wirksamkeit und Einwendungsfrist bei Nachforderungen
Betriebskostenabrechnung
23.11.2015 (GE 20/2015, S. 1260) Prozesse um Betriebskostennachforderungen sind der Schrecken eines jeden Rechtsanwalts; bei einem geringen Streitwert wird hier oft Grundsätzliches verhandelt. Das Amtsgericht Mitte hatte sich mit Betriebskostennachforderungen seit dem Jahr 2010 zu befassen, wobei die Abrechnungen Jahre später korrigiert wurden.
Der Fall: Für das Jahr 2010 hatte die Vermieterin zwei Betriebskostenabrechnungen erstellt, da in diesem Jahr die Beheizungsart auf Ölzentralheizung umgestellt wurde. Der Mieter hielt das für unzulässig. Für den Aufzug seien Vollwartungskosten unzulässigerweise umgelegt worden; auch habe der Hauswart Instandhaltungsarbeiten ausgeführt, so dass die Kosten nicht umlegungsfähig seien. Die Vermieterin hielt die Einwendungen für verspätet und machte Nachzahlungsbeträge für 2010, 2011 und 2012 geltend.

Das Urteil: Mit Urteil vom 9. Juni 2015 gab das Amtsgericht Mitte der Zahlungsklage der Vermieterin im Wesentlichen statt. Die beiden Abrechnungen für 2010 seien formell wirksam gewesen, so dass die Vermieterin berechtigt gewesen sei, sie später zu korrigieren. Allerdings laufe die Einwendungsfrist für den Mieter von einem Jahr auch erst ab Zugang der Korrektur, so dass die Einwendungen des Beklagten zu berücksichtigen seien.
Die Aufzugskosten seien zwar grundsätzlich vom Beklagten zu übernehmen, da auch der Mieter im Erdgeschoss daran beteiligt werden könne. Da es sich aber um einen Vollwartungsvertrag handelt, könnten die nicht umlegungsfähigen Instandsetzungskosten mit 20 % geschätzt werden, die damit abzuziehen seien.
Die anteiligen Stromkosten für die Heizung könnten ebenfalls geschätzt werden – in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten. Es komme nicht darauf an, ob die Treppenhausbeleuchtung ständig in Betrieb sei, da auch dann kein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vorliege, denn eine Dauerbeleuchtung des Treppenhauses sei für den Mieter auch mit Vorteilen verbunden.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1296 und in unserer Datenbank)


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