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Sozialbau: Senat setzt künftig auch auf Subjektförderung
Geänderte Förderbestimmungen
11.11.2015 (GE 20/2015, S. 1251) Neben der reinen Objektförderung, bei der ein Bauherr Zuschüsse für die Schaffung einer Sozialwohnung erhält, enthalten die neuen Förderbestimmungen auch Subjektförderungen, bei denen der Mieter durch eine einkommensabhängige Mietabsenkung unterstützt wird.
Der Berliner Senat hat die Förderbestimmungen für den Bau von Sozialwohnungen angepasst. Damit soll künftig die Wirtschaftlichkeit des Wohnungsneubaus für Bauherren verbessert werden und die Zahl der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen deutlich steigen. 2015 sollen so 1.000 Wohnungen gefördert werden, 2016 bereits 2.500 und im Jahr 2017 dann 3.000.
Für interessierte Bauherren stehen zwei Fördervarianten zur Auswahl:

Eine reine Objektförderung
■ Förderung mit öffentlichen Baudarlehen bis 64.000 € pro geförderter Wohnung und maximal 1.200 € pro Quadratmeter geförderter Wohnfläche.
■ Es wird ein Tilgungszuschuss von 25 % auf den ausgezahlten Betrag des öffentlichen Baudarlehens gewährt.
■ Die durchschnittliche Anfangsmiete beträgt 6,50 €/m2, wobei der Bauherr die Einzelmieten eigenverantwortlich zwischen 6,00 €/m2 und 7,50 €/m2 festlegen kann.
■ Für den Bezug der geförderten Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.

Gemischte Objekt-/Subjektförderung
■ Förderung mit öffentlichen Baudarlehen in Höhe von bis zu 50.000 € pro geförderter Wohnung und maximal 1.000 € pro Quadratmeter geförderter Wohnfläche.
■ Zusätzlich sollen die Mieten einkommensabhängig bezuschusst werden.
■ Die Anfangsmiete beträgt 8,00 €/m2. Je nach Haushaltseinkommen wird die Mietbelastung durch gestaffelte einkommensorientierte Zuschüsse auf bis zu 6,00 €/m2 verringert.
■ Für den Bezug der geförderten Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein ( WBS) oder, alternativ, eine vom bezirklichen Wohnungsamt ausgestellte Einkommensbescheinigung erforderlich.