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Wohnungseigentümer dürfen Leinenpflicht in Hausordnung aufnehmen
Haustiere auf Gemeinschaftsflächen
16.11.2015 (GE 19/2015, S. 1196) Die Wohnungseigentümer können wirksam beschließen, dass Hunde und Katzen auf den gemeinschaftlichen Flächen angeleint sein müssen.
Der Fall: Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss am 12. August 2014 unter der Überschrift„Ergänzung der Hausordnung“: „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und Gartenanlagen.“ Die Klägerin, die Katzen hat und diese frei laufen lässt, wendet sich hiergegen mit der Anfechtungsklage. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer.

Das Urteil: Mit Erfolg! Die Haustierhaltung gehört gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (BGH, GE 1995, 1215 = NJW 1995, 2036). Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, weil dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die angegriffene Regelung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens, welches den Wohnungseigentümern bei der Regelung der Tierhaltung zusteht (BGH, GE 2015, 866). Auch ein Anleinen von Katzen wird in der Rechtsprechung als zumutbar angesehen (BayObLG, NJW-RR 2004, 1380).

Anmerkung: Wenn der Beschluss vorsieht, dass Katzen und Hunde nicht „frei herumlaufen“ dürfen, bedeutet dies einen Leinenzwang; wie lang die Leine sein darf, musste nicht mitgeregelt werden. Im Übrigen soll die Klägerin sich innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist nicht darauf berufen haben, dass ein Anleinen unzumutbar sei. Sie habe sich nur darauf bezogen, dass freilaufende Katzen eine Komponente der Lebensqualität der Klägerin seien.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1240 und in unserer Datenbank)
Autor: VriKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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