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Weiterhin nicht bei ordentlicher Kündigung
Heilungswirkung bei Schonfristzahlung
04.11.2015 (GE 19/2015, S. 1190) Die Regelung zur Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei außerordentlich fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (Festhalten an BGH - VIII ZR 107/12 - GE 2012, 1629).
Der Fall: Der Mieter war in Zahlungsverzug geraten. Das hatte zur Folge, dass der Vermieter das Mietverhältnis (auch?) ordentlich nach § 573 BGB kündigte. Das Amtsgericht verurteilte zur Räumung, was zur Berufung des Mieters zum Landgericht führte.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629 erneut ausdrücklich ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2, 3 BGB auf eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht komme. Schon aus der Systematik des Gesetzes folge, dass die Normen nur auf die außerordentliche fristlose Kündigung anwendbar seien. Eine Regelungslücke, wie sie für eine analoge Anwendung vorauszusetzen sei, liege nicht vor, weil kein gesetzgeberisches Versehen vorliege. Vielmehr habe der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes 2001 zwar die Schonfrist bei
der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, ohne bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung eine entsprechende Regelung zu schaffen, und dies, obgleich bereits in den 1990er Jahren die obergerichtliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint habe.
Zwar sei der Berufung zuzugeben, dass dies im Einzelfall zu Wertungswidersprüchen führen könne. Angesichts der derzeitigen Rechtslage kommt eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Hier könne nur der Gesetzgeber eine andere Regelung herbeiführen, was diskutiert werde, derzeit aber nicht geltendes Recht sei.

Anmerkung: In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg in GE 2015, 1105 mit Anmerkung von Beuermann in GE 2015, 1064 Bezug genommen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1222 und in unserer Datenbank)


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