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Bis zur Lieferung kann widerrufen werden
Preisspekulation: Bestellung von Heizöl
02.11.2015 (GE 18/2015, S. 1133) Ein Verbraucher kann einen Fernabsatzvertrag (Vertragsschluss z. B. telefonisch oder im Internet) grundsätzlich widerrufen, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand eingreift. Eine solche Ausnahme gilt etwa für Verträge über die Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt. Unter anderem das Landgericht Bonn hatte die Auffassung vertreten, dass dies auch für Heizöl zutrifft. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Streitfrage im gegenteiligen Sinne entschieden.
Der Fall: Die Verbraucherin hatte im Internet Heizöl bestellt; in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hieß es, dass wegen der gesetzlichen Ausnahmeregelung kein Widerrufsrecht bestehe. Die Beklagte lehnte die Heizöllieferung ab und widerrief die Bestellung, woraufhin die Klägerin Schadensersatz verlangte. Das Landgericht hielt die Schadensersatzforderung für begründet, ließ aber die Revision zu.

Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Die Vorschrift über den Ausschluss des Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzvertrag setze einen spekulativen Charakter als Kern des Geschäfts voraus. Das sei beim Kauf von Heizöl nicht der Fall; die Preisschwankungen auf dem Rohstoffmarkt reichten dafür nicht aus. Nach den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der Bestimmung handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung des BGH ist zu § 312d Abs. 4 Nr. 6 a. F. ergangen; eine gleichlautende Regelung enthält § 312d Abs. 2 Nr. 8 BGB n. F. Auch zukünftige Heizölbestellungen im Fernabsatz (das sind praktisch alle) können daher widerrufen werden. Der Widerruf ist erst nach dem Einfüllen in den Tank nicht mehr möglich, wenn es zu einer Vermischung mit Restöl kommt.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1157 und in unserer Datenbank)


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