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Verjährungsfristen sind minutengenau einzuhalten
Im letzten Moment – und keine Sekunde später

16.10.2015 (GE 18/2015, S. 1127) Dass zivilrechtliche Ansprüche verjähren, dürfte hinreichend bekannt sein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Einrede der Verjährung beruft. Der Gesetzgeber wollte hierdurch Rechtssicherheit und -frieden schaffen. Durch in § 204 BGB genannte Prozesshandlungen kann die Verjährung gehemmt werden – z. B. durch eine Klageerhebung. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist anhängig wird. Geht die Klageschrift auch nur Minuten zu spät ein, hilft sie dem Kläger nicht mehr, wie das Kammergericht in einem Berufungsverfahren dargelegt hat.
Der Fall: Der Kläger (ehem. Zwangsverwaltungsschuldner) nimmt den Beklagten als früheren Zwangsverwalter auf Schadensersatz wegen nicht hinreichender Bemühung um Neuvermietung einer auf dem zwangsverwalteten Grundstück gelegenen Wohnung in Anspruch. Durch die nicht erfolgte Neuvermietung sei ein Mietausfallschaden von 12.369,60 € entstanden. Streitig war, ob der Kläger die Vermietung selbst vereitelt hat. Im Wesentlichen streiten die Parteien jedoch über Verjährungsfragen. Die behaupteten Ansprüche sind im Jahr 2009 entstanden. Der Kläger persönlich hatte ohne vorhergehende Korrespondenz oder Verhandlungen am 1. Januar 2013 zwischen 00.09 Uhr und 00.10 Uhr per Fax Klage beim – unzuständigen – Amtsgericht Schöneberg erhoben. Er hatte behauptet, bereits am 31. Dezember 2012 um 23.57 Uhr mit dem Versand begonnen zu haben. Die Übermittlung sei jedoch aufgrund technischer Überlastung des Gerichtsfaxes fehlgeschlagen.

Die Entscheidung: Nach Auffassung des KG sind eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter in jedem Fall verjährt, so dass sich der Beklagte auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen könne. Die erst am 1. Januar 2013 beim Gericht eingegangene Klage habe den Lauf der Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen können. Denn für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit komme es bei per Telefax eingehenden Schriftsätzen alleine darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Faxgerät des Gericht vollständig empfangen (gespeichert) worden seien. Die Klage habe damit per Fax vor 23.59 Uhr des 31. Dezember 2012 beim Gericht eingehen müssen. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahre diese Frist nicht. Auf den Beginn der Absendung des Faxes an das Gericht kommt es nicht an – entscheidend ist dessen Eingang. Störungen, Fehler oder Überlastungen bei der Datenübermittlung lägen im Risikobereich des Klägers. Allein dieser habe für den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu sorgen. Dies müsse erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass der Kläger nach eigenen Angaben erst um 23.57 Uhr mit der Zustellung begonnen habe – zu einem Zeitpunkt, bei dem ein größerer Anfall von Faxeingängen nicht ungewöhnlich sei.

Anmerkung: Fristen sind minutengenau zu beachten. Es gibt keine Karenzübergänge. Dies fällt in den Risikobereich des Anspruchsinhabers.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1159 und in unserer Datenbank)
Autor: RA Dominik Schüller, Kanzlei SAWAL


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