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Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten
Gesetzlicher Mindestlohn
09.10.2015 (GE 17/2015, S. 1053) Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin.
Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künftig keine Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 MiLoG zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 € brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder), die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten.
Die geänderte Verordnung ist am 31. Juli 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 € brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin gelten.
Der DStV begrüßt die vorgenommenen Anpassungen ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung. Mit den Änderungen würden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von übermäßigem bürokratischen Aufwand, der mit den Aufzeichnungspflichten verbunden ist, entlastet. Insbesondere die Ausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen dürfte zu einer spürbaren Entlastung bei familiengeführten Betrieben beitragen. Ein Wermutstropfen verbleibt aus Sicht des DStV dennoch: Die Einführung der zusätzlichen Entgeltgrenze von 2.000 € macht das anzuwendende Recht an dieser Stelle letztlich noch komplizierter. Ein größerer Beitrag für den Bürokratieabbau wäre es nach Ansicht des DStV gewesen, wenn die bisherige Entgeltgrenze von 2.958 € vollständig durch die neue Grenze von 2.000 € ersetzt worden wäre.