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Sperrmüll im Keller
Umfang der Räumungspflicht
12.10.2015 (GE 17/2015, S. 1068) Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht entgegen.
Der Fall: Der Vermieter (Gewerbemiete) kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und erhob Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Mieter. Das Landgericht gab der Klage statt, weil der Mieter nur eine Teilräumung durchgeführt habe und vor allem im Keller eine erhebliche Menge ihm gehörender Dinge zurückgelassen hatte. Dagegen ging der Mieter in die Berufung zum Kammergericht. Dort nahm der Vermieter den Klageantrag auf Räumung und Herausgabe zurück.
Der Beschluss: Der 8. ZS des KG entschied über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspreche billigem Ermessen, dem Vermieter die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die verzögerte Klagerücknahme – erst in der Berufungsinstanz – entstanden seien. Der Mieter habe nämlich den Räumungsanspruch noch vor Rechtshängigkeit erfüllt (Schlüsselrückgabe). Eine teilweise Räumung liege nur dann vor, wenn sich in den Räumen noch Gegenstände befänden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben habe. Das Belassen von Sperrmüll im Keller führe nicht dazu, dass der Mieter seine Räumungspflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt habe. Vielmehr liege hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungserfüllung, die Schadensersatz auslösen könne. Kellerräume hätten im Übrigen innerhalb des Mietvertrages nur eine untergeordnete Bedeutung.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1094 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Der 8. ZS des KG entschied über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspreche billigem Ermessen, dem Vermieter die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die verzögerte Klagerücknahme – erst in der Berufungsinstanz – entstanden seien. Der Mieter habe nämlich den Räumungsanspruch noch vor Rechtshängigkeit erfüllt (Schlüsselrückgabe). Eine teilweise Räumung liege nur dann vor, wenn sich in den Räumen noch Gegenstände befänden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben habe. Das Belassen von Sperrmüll im Keller führe nicht dazu, dass der Mieter seine Räumungspflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt habe. Vielmehr liege hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungserfüllung, die Schadensersatz auslösen könne. Kellerräume hätten im Übrigen innerhalb des Mietvertrages nur eine untergeordnete Bedeutung.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1094 und in unserer Datenbank)
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