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Altglascontainer: Mieter wälzen Ärger auf Vermieter ab
Vermieter-Klage auf Beseitigung der Container abgewiesen
28.11.2000 (GE 21/2000, 1450) Mittlerweile gehören Altglascontainer und andere Müllsammelbehälter zum alltäglichen Bild in Stadt und Land. Immer wieder beschweren sich allerdings die Bewohner in der Umgebung solcher Müllsammelplätze über den Lärm, der gerade beim Gebrauch der Glascontainer verursacht wird.
Obwohl auf den Containern regelmäßig Hinweise mit den zulässigen Einwurfzeiten an Werktagen aufgeklebt sind, werfen immer wieder ungehobelte Zeitgenossen die alten Flaschen zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen mit lautem Getöse in die Behälter. Wenden sich die Betroffenen an die Kommunen, werden sie häufig an die Betreiber der Container verwiesen, die ihrerseits dann unter Bezug auf die erteilten Genehmigungen alle Verantwortung von sich weisen.
Ein Mieter, der sich durch diesen Lärm der Altglascontainer gestört fühlte, forderte daher seinen Vermieter zur Abhilfe auf. Nachdem auch dieser nichts erreichen konnte, kürzte der Mieter die Miete. Dies wollte wiederum der Vermieter nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung der ausstehenden Differenz. Der Mieter legte dem Gericht eine umfassende Liste vor, die das Einwerfen von Glas in die Container nachts und an Sonn- und Feiertagen belegte. Des weiteren konnte er das Gericht davon überzeugen, daß selbst bei geschlossenem Fenster der Lärm vom Altglascontainer noch in der Wohnung und sogar auch im Schlafzimmer deutlich zu hören war. Diese Nachteile wertete das Gericht als für den Mieter äußerst belastend, beunruhigend und störend. Daher sah das Gericht die Mietkürzung als berechtigt an und wies die Klage des Vermieters ab (AG Rudolstadt, Urteil vom 20. Mai 1999 - I C 914/98 - WM 2000, 19).
Zum Ausgleich solcher Mietnachteile kann der Vermieter in Hinblick auf die gemeindlichen Müllsammelbehälter für Glas etc. die im Mietshaus befindliche Müllabwurfanlage weder abstellen noch sogar ausbauen. Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 3. Februar 2000 - 26 C 371/99 - GE 2000, 411) untersagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen solchen Plan des Vermieters. Denn in der betreffenden Gemeinde waren nach den Feststellungen des Gerichtes die Mieter nicht generell verpflichtet, die von der Gemeinde aufgestellten Müllsammelcontainer zu benutzen. Daher untersagte das Gericht die Reduzierung der hauseigenen Müllbeseitigungsanlage.
Schreibt die Gemeindesatzung demgegenüber verbindlich die Benutzung der Sammelcontainer vor, ist nach Meinung des Landgerichtes Mainz (Urteil vom 13. Januar 1999 - 3 S 193/98 - WM 1999, 215) der Vermieter berechtigt, auf Grund der veränderten Geschäftsgrundlage die hauseigene Müllsammelanlage zu beseitigen. Hier war für das Gericht ausschlaggebend, daß die Mieter nach der Gemeindesatzung zwingend zur Mülltrennung verpflichtet waren. Da nur noch der „Restmüll“ in die häusliche Müllanlage eingeworfen werden durfte, war die Dimension der alten Müllschluckanlage zu groß. Ein anderer Grund für die Beseitigung der hauseigenen Müllschluckanlage ist das Auftreten wiederholter Ungezieferplagen. Hier sah das Gericht einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für die Veränderung der Müllanlage (LG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 1995 - 334 S 62/94 - WM 1999, 600).
Wenn Mieter im Haus die von der Gemeinde vorgeschriebene Mülltrennung mißachten und sämtlichen Müll der Hausmülltonne überlassen, kann die Gemeinde dem Hauseigentümer und Vermieter die entstandenen Mehrkosten der Müllbeseitigung gesondert in Rechnung stellen. Allerdings darf der Vermieter die Mehrkosten für die besondere Entsorgung nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Gemeinschaft aller Mieter umlegen (AG Trier, Urteil vom 22. Juli 1999 - 8 C 160/99 - WM 1999, 551). Der Vermieter muß vielmehr den wahren „Übeltäter“ ermitteln und ihm allein die Kosten für sein Fehlverhalten in Rechnung stellen. In der Praxis wird aber meist der Übeltäter gerade nicht zu ermitteln sein. Der Vermieter bleibt auch hier letztendlich der Dumme.
Der Vermieter kann nicht einmal dem Mieter der Erdgeschoßwohnung untersagen, auf der großflächigen Terrasse eine private Bio-Mülltonne aufzustellen. Das vom Vermieter angerufene Gericht (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 19. Mai 1999 - 509 C 445/98 - WM 2000, 181) weist darauf hin, daß zunächst einmal ein generelles Recht für den Mieter zum Aufstellen solcher Mülltonnen besteht. Die Aufstellung wird erst dann unzulässig, wenn Dritte durch die Bio-Mülltonnen gestört oder belästigt würden. Wenn aber der Vermieter auf Grund einer solchen Störung die Bio-Mülltonnen verbieten möchte, kann er sich nicht pauschal auf Geruchsbelästigungen während diverser Monate berufen. Er muß vielmehr angeben, in welchen konkreten Zeiträumen solche Beeinträchtigungen stattgefunden haben und welche Mieter dies auch bestätigen könnten.
Bei all diesen Nachteilen versuchte ein Hauseigentümer, durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die Gemeinde zur Versetzung des Altglascontainers an einen anderen Standplatz zu verpflichten. Er stützte die Klage u. a. auch darauf, daß der Glascontainer regelmäßig zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt würde und er dadurch über Gebühr gestört werde. Die Klage war vor dem zunächst für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht erfolgreich. Aber die beklagte Gemeinde legte gegen das Urteil Berufung ein. Der nunmehr mit der Sache befaßte Verwaltungsgerichtshof befand, daß man solche Geräusche auch während der Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen zu ertragen habe (VGH Kassel, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 - WM 2000, 142). Das Gericht wies darauf hin, daß derartige Geräusche für ein Wohngebiet typisch seien. Und auch die Geräusche beim Einwerfen der Flaschen außerhalb der zugelassenen Einwurfzeiten sind nach Meinung des Berufungsgerichtes für ein Wohngebiet typisch. Denn dieses „rechtswidrige“ Einwerfen des Glasmülls sei den Altglascontainern „immanent“. Eine echte Störung, und damit ein Grund für die Umsetzung des Containers, soll nach Meinung der Verwaltungsrichter erst dann vorliegen, wenn mit dem Altglascontainer eine Gefahrenlage geschaffen würde. Zwar erläuterte das Gericht nicht, welche konkreten Gefahren es damit meinte, es sah aber jedenfalls allein in der Geräuschbelästigung zur Nachtzeit etc. noch keine solche Gefahr.
Ein Mieter, der sich durch diesen Lärm der Altglascontainer gestört fühlte, forderte daher seinen Vermieter zur Abhilfe auf. Nachdem auch dieser nichts erreichen konnte, kürzte der Mieter die Miete. Dies wollte wiederum der Vermieter nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung der ausstehenden Differenz. Der Mieter legte dem Gericht eine umfassende Liste vor, die das Einwerfen von Glas in die Container nachts und an Sonn- und Feiertagen belegte. Des weiteren konnte er das Gericht davon überzeugen, daß selbst bei geschlossenem Fenster der Lärm vom Altglascontainer noch in der Wohnung und sogar auch im Schlafzimmer deutlich zu hören war. Diese Nachteile wertete das Gericht als für den Mieter äußerst belastend, beunruhigend und störend. Daher sah das Gericht die Mietkürzung als berechtigt an und wies die Klage des Vermieters ab (AG Rudolstadt, Urteil vom 20. Mai 1999 - I C 914/98 - WM 2000, 19).
Zum Ausgleich solcher Mietnachteile kann der Vermieter in Hinblick auf die gemeindlichen Müllsammelbehälter für Glas etc. die im Mietshaus befindliche Müllabwurfanlage weder abstellen noch sogar ausbauen. Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 3. Februar 2000 - 26 C 371/99 - GE 2000, 411) untersagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen solchen Plan des Vermieters. Denn in der betreffenden Gemeinde waren nach den Feststellungen des Gerichtes die Mieter nicht generell verpflichtet, die von der Gemeinde aufgestellten Müllsammelcontainer zu benutzen. Daher untersagte das Gericht die Reduzierung der hauseigenen Müllbeseitigungsanlage.
Schreibt die Gemeindesatzung demgegenüber verbindlich die Benutzung der Sammelcontainer vor, ist nach Meinung des Landgerichtes Mainz (Urteil vom 13. Januar 1999 - 3 S 193/98 - WM 1999, 215) der Vermieter berechtigt, auf Grund der veränderten Geschäftsgrundlage die hauseigene Müllsammelanlage zu beseitigen. Hier war für das Gericht ausschlaggebend, daß die Mieter nach der Gemeindesatzung zwingend zur Mülltrennung verpflichtet waren. Da nur noch der „Restmüll“ in die häusliche Müllanlage eingeworfen werden durfte, war die Dimension der alten Müllschluckanlage zu groß. Ein anderer Grund für die Beseitigung der hauseigenen Müllschluckanlage ist das Auftreten wiederholter Ungezieferplagen. Hier sah das Gericht einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für die Veränderung der Müllanlage (LG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 1995 - 334 S 62/94 - WM 1999, 600).
Wenn Mieter im Haus die von der Gemeinde vorgeschriebene Mülltrennung mißachten und sämtlichen Müll der Hausmülltonne überlassen, kann die Gemeinde dem Hauseigentümer und Vermieter die entstandenen Mehrkosten der Müllbeseitigung gesondert in Rechnung stellen. Allerdings darf der Vermieter die Mehrkosten für die besondere Entsorgung nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Gemeinschaft aller Mieter umlegen (AG Trier, Urteil vom 22. Juli 1999 - 8 C 160/99 - WM 1999, 551). Der Vermieter muß vielmehr den wahren „Übeltäter“ ermitteln und ihm allein die Kosten für sein Fehlverhalten in Rechnung stellen. In der Praxis wird aber meist der Übeltäter gerade nicht zu ermitteln sein. Der Vermieter bleibt auch hier letztendlich der Dumme.
Der Vermieter kann nicht einmal dem Mieter der Erdgeschoßwohnung untersagen, auf der großflächigen Terrasse eine private Bio-Mülltonne aufzustellen. Das vom Vermieter angerufene Gericht (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 19. Mai 1999 - 509 C 445/98 - WM 2000, 181) weist darauf hin, daß zunächst einmal ein generelles Recht für den Mieter zum Aufstellen solcher Mülltonnen besteht. Die Aufstellung wird erst dann unzulässig, wenn Dritte durch die Bio-Mülltonnen gestört oder belästigt würden. Wenn aber der Vermieter auf Grund einer solchen Störung die Bio-Mülltonnen verbieten möchte, kann er sich nicht pauschal auf Geruchsbelästigungen während diverser Monate berufen. Er muß vielmehr angeben, in welchen konkreten Zeiträumen solche Beeinträchtigungen stattgefunden haben und welche Mieter dies auch bestätigen könnten.
Bei all diesen Nachteilen versuchte ein Hauseigentümer, durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die Gemeinde zur Versetzung des Altglascontainers an einen anderen Standplatz zu verpflichten. Er stützte die Klage u. a. auch darauf, daß der Glascontainer regelmäßig zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt würde und er dadurch über Gebühr gestört werde. Die Klage war vor dem zunächst für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht erfolgreich. Aber die beklagte Gemeinde legte gegen das Urteil Berufung ein. Der nunmehr mit der Sache befaßte Verwaltungsgerichtshof befand, daß man solche Geräusche auch während der Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen zu ertragen habe (VGH Kassel, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 - WM 2000, 142). Das Gericht wies darauf hin, daß derartige Geräusche für ein Wohngebiet typisch seien. Und auch die Geräusche beim Einwerfen der Flaschen außerhalb der zugelassenen Einwurfzeiten sind nach Meinung des Berufungsgerichtes für ein Wohngebiet typisch. Denn dieses „rechtswidrige“ Einwerfen des Glasmülls sei den Altglascontainern „immanent“. Eine echte Störung, und damit ein Grund für die Umsetzung des Containers, soll nach Meinung der Verwaltungsrichter erst dann vorliegen, wenn mit dem Altglascontainer eine Gefahrenlage geschaffen würde. Zwar erläuterte das Gericht nicht, welche konkreten Gefahren es damit meinte, es sah aber jedenfalls allein in der Geräuschbelästigung zur Nachtzeit etc. noch keine solche Gefahr.
Autor: Gerhard Birkenhauer, Köln