Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Duldung zumindest als Erhaltungsmaßnahme
Fernwärme statt alter Gasheizung
30.09.2015 (GE 17/2015, S. 1062) Eine wirtschaftlich sinnvolle Erhaltungsmaßnahme muss der Mieter auch vor Eintritt eines konkreten Schadens dulden, zumal eine Mieterhöhung damit nicht verbunden ist. Wenn die technische Lebensdauer einer Gasetagenheizung erreicht ist, ist der Vermieter berechtigt, eine gleichwertige (oder sogar bessere) Heizung zu installieren.
Der Fall: Die Vermieterin wollte die störanfällige alte Gasetagenheizung ausbauen und stattdessen die Wohnung an die Fernwärme anschließen. Die Mieterin fürchtete durch den Heizungsstrang einen Raumverlust und wandte sich auch gegen den Austausch des Gasherdes durch einen Elektroherd, da dieser mehr Energie verbrauche. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Duldung; die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Juli 2015 wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück. Hinsichtlich des Herdes sei sie schon unzulässig, weil eine Begründung fehle. Im Übrigen stelle nach dem Gutachten des Sachverständigen der Ausbau der Gasheizung eine Maßnahme der wirtschaftlichen Vernunft dar, weil die rechnerische Nutzungsdauer abgelaufen sei. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, bis zum absoluten Verschleiß oder Defekt der Gasetagenheizung zu warten. Der geringe Raumverlust im Badezimmer durch die Abkofferung der Stränge sei hinzunehmen, zumal die Vermieterin in Aussicht gestellt habe, die Stränge entsprechend dem Wunsch der Mieterin durch die Küche zu verlegen.

Anmerkung der Redaktion: Die Vermieterin wäre auch berechtigt gewesen, den Austausch der Sammelheizung als Modernisierung zu werten mit der entsprechenden Folge der Mieterhöhung (BGH, GE 2008, 1485).
Dass die Mieterin sich gegen die für sie kostenneutrale Maßnahme wandte, ist ebenso schwer verständlich wie der Umstand, dass sie ihre Berufung hinsichtlich des Austausches der Herde (Gas gegen Elektro) nicht begründete. Insoweit war nämlich die Berufung nicht aussichtslos: Das LG Berlin hat in mehreren Entscheidungen eine Duldungspflicht verneint (GE 1997, 185; GE 1998, 308; GE 2000, 131; GE 2000, 893; a. A. aber GE 2006, 1616; GE 2011, 338).

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1101 und in unserer Datenbank)


Links: