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Einseitiger Widerruf des Vermieters möglich
Zeitweiliger Mietverzicht
23.09.2015 Bei mit einem Förderungsvertrag subventionierten Wohnungen wird oft eine niedrigere Anfangsmiete vereinbart als „eigentlich“ angemessen. Eine spätere Mieterhöhung ist dann problematisch (vgl. LG Berlin, GE 2015, 656). Bei preisgebundenem Wohnraum ist ein einseitiger Widerruf eines solchen temporären Mietverzichts (der sich für den Mieter als Mieterhöhung darstellt) aber möglich.
Bei mit einem Förderungsvertrag subventionierten Wohnungen wird oft eine niedrigere Anfangsmiete vereinbart als „eigentlich“ angemessen. Eine spätere Mieterhöhung ist dann problematisch (vgl. LG Berlin, GE 2015, 656). Bei preisgebundenem Wohnraum ist ein einseitiger Widerruf eines solchen temporären Mietverzichts (der sich für den Mieter als Mieterhöhung darstellt) aber möglich.

Der Fall: Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Kostenmiete zu zahlen habe, die Vermieterin aber den Mieter in Höhe eines Teilbetrages freistelle. Nach mehr als zehn Jahren widerrief die Vermieterin die Mietfreistellung, worauf der Mieter auf Feststellung der Unwirksamkeit klagte.

Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Juni 2015 wies das Landgericht Berlin die Klage ab, da nach den Umständen die Freistellung nur zunächst gelten sollte. Es sei der Vermieterin nicht zuzumuten, dauerhaft an die Gewährung einer freiwilligen Subvention gebunden zu sein, zumal jeder Vermieter grundsätzlich ein Interesse daran habe, eine kostendeckende Miete zu erzielen. Der Mieter habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Mietfreistellung unter allen Umständen und dauerhaft während der gesamten Laufzeit des Mietverhältnisses gewährt werden würde.

Anmerkung der Redaktion: Das auch von der 63. Kammer zitierte Landgericht Hannover (ZMR 1996, 330) hatte das anders gesehen; dort hatte nach mehr als zehn Jahren Mietdauer der Vermieter den Mietverzicht widerrufen. Das Landgericht Hannover meinte, da eine Vermietung zur Kostenmiete nicht möglich gewesen sei, könne eine Erhöhung nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangt werden. Demgegenüber hat das Landgericht Berlin (- 67 S 443/11 -) mit Urteil vom 9. Juli 2012 einen einseitigen Widerruf des Mietverzichts schon nach etwas mehr als zwei Jahren Mietdauer für zulässig gehalten.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1033 und in unserer Datenbank)


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