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Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte so gut wie ausgeschlossen
Entscheidungen zur Tierhaltung
18.09.2015 (GE 16/2015, S. 1002) Eine Berufung ist nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Bei Urteilen zur Tierhaltung des Mieters bestimmt das (Berufungs-) Gericht den Wert der Beschwer nach freiem Ermessen. Die Berufungskammern des Landgerichts Berlin sind da oft zurückhaltend. So etwa LG Berlin: „Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. ZK 67, GE 1996, 470; ZK 62, GE 1992, 1291; ZK 63 - 63 S 17/00 -; ZK 61 - 61 S 32/99 -) ist der Wert einer Klage auf Duldung oder Unterlassung von Hundehaltung gemäß § 3 ZPO mit nicht mehr als 800 DM zu bewerten.“
Der Fall: Die Klägerin hatte gegen ein Amtsgerichtsurteil zur Tierhaltung des Mieters Berufung eingelegt; das Amtsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht Berlin hielt die Berufung für unzulässig.

Der Beschluss: Mit Beschluss vom 16. April 2015 wies das Landgericht darauf hin, dass die Mindestbeschwer hier nicht erreicht sei. Diese liege grundsätzlich – und auch hier – nicht über 600 €; an die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts sei die Kammer nicht gebunden. Es bestehe auch kein Anlass, die Berufung unabhängig von der Beschwer zuzulassen.

Anmerkung der Redaktion: Entgegen den knappen Gründen in dem Hinweisbeschluss hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 keineswegs entschieden, dass die Beschwer in solchen Fällen grundsätzlich nicht über 600 € liegt. Der BGH führt vielmehr ausdrücklich aus, dass er„keine Veranlassung“ sehe, den Wert des Beschwerdegegenstandes zu bestimmen. Andere Gerichte haben denn auch einen deutlich höheren Streitwert angenommen: LG München, MietRB 2007, 57 (1.000 €: Kampfhund); AG Bremen, WuM 2007, 124 (2.500 €: zwei Hunde); Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ZMR 2006, 535 (1.500 €: Kampfhund); LG München, NZM 2002, 734 (3.000 DM: ein Hund). Um den bösen Schein zu vermeiden, dass hier kurzer (arbeitssparender) Prozess gemacht wird, könnten Beschlüsse zur Zurückweisung der Berufung etwas ausführlicher begründet werden.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1032 und in unserer Datenbank)


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