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Schwarzarbeiterlohn wird auch bei Mängeln der Werkleistung nicht zurückgezahlt
Bundesgerichtshof verfeinert seine Rechtsprechung weiter
11.09.2015 (GE 15/2015, S. 946) Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, hat der Auftraggeber, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann keinen Rückzahlungsanspruch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Nicht einmal unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Auftraggeber ein Anspruch zu, meint der BGH und differenziert seine bisherige Rechtsprechung zu Schwarzarbeit und den wechselseitigen Ansprüchen von Auftraggeber und Auftragnehmer weiter aus.
Der Fall: Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung, in der keine Steuer ausgewiesen war. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag.
Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung. Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Das Urteil: Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, vereinbart habe, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - und vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 -).
Dem Kläger (Besteller, Auftraggeber) stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin bestehe, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Das sei hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten worden war, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen gewesen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 -).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 967 und in unserer Datenbank)
Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung. Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Das Urteil: Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, vereinbart habe, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - und vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 -).
Dem Kläger (Besteller, Auftraggeber) stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin bestehe, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Das sei hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten worden war, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen gewesen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 -).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 967 und in unserer Datenbank)
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