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Vollstreckungsschutz und „Berliner Räumung“
In der Wohnung verbliebene Sachen
09.09.2015 (GE 15/2015, S. 944) Wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in den Besitz der Mieträume gesetzt hat, muss sich der Schuldner um seine zurückgebliebenen Sachen kümmern; die Vollstreckung ist dann beendet, und Vollstreckungsschutz gibt es somit nicht mehr.
Der Fall: Der Kläger hatte gegen den Beklagten ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Räumung erwirkt und sich für die Zwangsvollstreckung entsprechend der sog. Berliner Räumung entschieden. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin den Beklagten aus dem Besitz und den Kläger in den Besitz der Mieträume. Nachdem der Kläger den Beklagten aufgefordert hatte, seine in den Räumen verbliebenen Gegenstände zu entfernen, weil diese ansonsten entsorgt werden würden, beantragte der Beklagte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Die Entscheidung: Das im Berufungsverfahren mit dem Antrag befasste OLG Rostock wies diesen zurück. Anträge nach §§ 707, 719 ZPO könnten nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Wenn der Gläubiger sich für das „Berliner Modell“ nach § 885a Abs. 1 ZPO entschieden habe, sei die Zwangsvollstreckung mit der Inbesitzsetzung des Gläubigers beendet; hinsichtlich der in den Räumen verbliebenen beweglichen Sachen müsse der Schuldner andere prozessuale Wege einschlagen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 970 und in unserer Datenbank)


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