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Nachbar darf Haus ohne Entschädigung abreißen
Anbau an Nachbarhaus
31.08.2015 (GE 14/2015, S. 891) Wer mit Genehmigung des Nachbarn an dessen Haus anbaut, spart die Kosten für eine Außenwand. Der Nachbar ist allerdings nicht gehindert, bei Fehlen von vertraglichen Vereinbarungen sein Haus später abzureißen, auch wenn dann das Haus des Anbauenden nicht mehr vor Witterungseinflüssen geschützt ist.
Der Fall: Die Klägerin hatte an die Giebelwand des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück angebaut, das ihrer (verstorbenen) Mutter gehörte. der Beklagte als Alleinerbe ließ später das Haus auf seinem Grundstück abreißen; nur die Giebelmauer zum Grundstück und zum Anbau der Klägerin ließ er stehen mit der Folge, dass der Anbau vor Witterungseinflüssen nicht mehr ausreichend geschützt war. die Klägerin verlangte Wiederherstellung der Giebelwand im früheren Zustand.

Das Urteil: Mit Urteil vom 12. März 2015 wies das OLG Rostock die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurück, das die Klage abgewiesen hatte. eine Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des früheren Zustands mit dem Beklagten sei nicht nachgewiesen. Gesetzliche Ansprüche bestünden nicht, insbesondere liege keine Nachbarwand vor, die im Miteigentum der Klägerin stehe. Vielmehr stehe die Grenzwand im Alleineigentum des Beklagten, der damit nach Belieben verfahren könne. darin liege keine unerlaubte Handlung und auch kein Verstoß gegen treu und Glauben und die Pflichten aus einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Anmerkung der Redaktion: Bei einer Nachbarwand („Kommunmauer“) wäre die Rechtslage anders. dabei ist die mauer nicht an der Grenze, sondern über die Grenze hinaus gebaut worden, und durch den Anbau des Nachbarn entsteht Miteigentum an der Wand. dann muss der abreißende Eigentümer Auswirkungen für den Nachbarn verhindern, z. B. eine Wärmedämmung anbringen (BGH, GE 2012, 1309).


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 913 und in unserer Datenbank)


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