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Rechtsgrundlos erbrachte Schönheitsreparaturen durch Mieter
Ungerechtfertigte Bereicherung
28.08.2015 (GE 14/2015, S. 888) Ein Ersatzanspruch des Mieters, der ohne Verpflichtung in der Mietwohnung Schönheitsreparaturen durchführt, besteht nur dann, wenn der herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann. Das gilt allerdings nur für Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses, die nicht dem Mieter selbst zugute kommen.
Der Fall: der Mieter führte im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durch, obwohl er mietvertraglich dazu nicht verpflichtet war. er verlangte Kostenerstattung, hatte beim Amtsgericht damit jedoch keinen Erfolg.
Das Urteil: das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH (GE 2009, 901) bestehe ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspreche, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen könne. diese Rechtsfolge verwirkliche sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführe und die daher nicht ihm – dem Mieter – zugute kämen. Vorliegend habe jedoch der Mieter indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur er selbst, nicht aber der Vermieter profitiere. Unterstellt, dass bei Ausführung während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung erforderlich gewesen seien, stehe dem Mieter nach Beseitigung eines solchen mangels ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorliegen. es sei nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich gewesen sei oder sich der Vermieter mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug befunden habe.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 918 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH (GE 2009, 901) bestehe ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspreche, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen könne. diese Rechtsfolge verwirkliche sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführe und die daher nicht ihm – dem Mieter – zugute kämen. Vorliegend habe jedoch der Mieter indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur er selbst, nicht aber der Vermieter profitiere. Unterstellt, dass bei Ausführung während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung erforderlich gewesen seien, stehe dem Mieter nach Beseitigung eines solchen mangels ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorliegen. es sei nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich gewesen sei oder sich der Vermieter mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug befunden habe.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 918 und in unserer Datenbank)
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