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Störung durch Nachbarn: Wertverlust des Grundstücks maßgeblich
Nichtzulassungsbeschwerde
26.08.2015 (GE 14/2015, S. 886) Bis (vorläufig) zum 31. Dezember 2016 gilt § 544 ZPO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nur mit der Einschränkung, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigen muss. Bei einer Eigentumsstörung durch den Nachbarn ist der Wertverlust des Grundstücks dafür maßgeblich.
Der Fall: die Kläger hatten vom Grundstücksnachbarn die Beseitigung von Anbauten verlangt, hilfsweise die Durchführung von bestimmten baulichen Maßnahmen, da es zu Schäden an ihren Gebäuden gekommen sei. Als Streitwert hatten sie insgesamt 20.000 € angegeben; gegen das klageabweisende Urteil des OLG wollten sie Revision einlegen und begründeten die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem bisher nicht geltend gemachten Nutzungsausfall von über 10.000 €.

Der Beschluss: mit Beschluss vom 10. Mai 2015 verwarf der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da die Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteige. maßgeblich sei allein der Wertverlust durch die behauptete Störung oder Einwirkung auf das Grundstück.
Neben dem Schadensersatzanspruch von 10.000 € hätten die Kläger in der Berufungsinstanz die Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Ob sie die Angaben zum Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren korrigieren könnten, bedürfe hier keiner Entscheidung, da jedenfalls eine höhere Beschwer nicht hinreichend dargelegt sei. der Nutzungsausfall sei nicht Streitgegenstand des Verfahrens; maßgeblich sei allein der Wertverlust des Grundstücks.

Anmerkung der Redaktion: Wenn das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben festsetzt oder die Wertfestsetzung nicht vom Kläger beanstandet wird, ist er gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag den Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, I ZR 160/11, Beschluss vom 10. Mai 2012 - Juris -; BGH, VII ZR 253/12 Beschluss vom 16. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1402).


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 912 und in unserer Datenbank)


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