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Bundeskartellamt untersucht Heizkostenabrechner
Verdacht auf Wettbewerbsverfälschung

24.08.2015 (GE 14/2015, S. 881) Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten eingeleitet. Das sogenannte „Submetering“ umfasst die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung
Das Bundeskartellamt nimmt sich damit endlich eines Problems an, das Vermieter seit Jahren drückt. die Aufwendungen für die Abrechnung machen inzwischen einen veritablen teil der Heiz- und Warmwasserkosten aus – bei kleineren Einheiten rücken sie schon mal in die Nähe der Verbrauchskosten –, ohne dass dafür nachweisbar eine innere Rechtfertigung (Einsparung von Heizkosten) besteht.
Die Sektoruntersuchung soll nach Angaben von Andreas Mundt, dem Präsidenten des Bundeskartellamtes, Aufschluss über die aktuelle Marktsituation und die Wettbewerbsintensität beim Submetering geben sowie etwaige Wettbewerbsprobleme aufdecken. Mundt: „Der Markt für Ablesedienste ist konzentriert. Neben kleinen lokalen Anbietern gibt es nur sehr wenige bundesweit aktive Unternehmen. Gegenstand der Analyse werden insbesondere die Marktstruktur sowie die Preise und Erlöse für Submetering-Dienstleistungen sein.“
im rahmen der wettbewerblichen Bewertung werde auch zu berücksichtigen sein, dass Mieter zwar nicht die unmittelbaren Vertragspartner der Ablese-dienstleister seien, aber überwiegend die Kosten tragen. technische Weiterentwicklungen, wie z. B. die Möglichkeit der Fernauslesung über Funk, werden ebenfalls Eingang in die Untersuchung finden. es werde zu klären sein, ob Marktzutrittschranken bestehen, die den eintritt neuer Anbieter erschweren. Weiterer Aspekt sei die Verhandlungsmacht der Submetering-Dienstleister gegenüber Immobilieneigentümern. im rahmen der Untersuchung wird das Bundeskartellamt Marktteilnehmer – also Grundstückseigentümer/Vermieter – befragen. die Auswahl der befragten Unternehmen erfolgte insbesondere im Hinblick auf deren Größe, Kundenzahl und Gesellschafterstruktur. Nach Abschluss der Auswertung der strukturellen und quantitativen Abfragen wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse in einem Bericht zusammenfassen.
das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32 e Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]). es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.