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Fahrstuhleinbau trotz Wohnungsverkleinerung duldungspflichtig
Modernisierungsmaßnahme
21.08.2015 (GE 14/2015, S. 885) Der Einbau eines Fahrstuhls erhöht grundsätzlich den Gebrauchswert der Wohnung. Das soll nach Auffassung der ZK 63 des LG Berlin auch dann gelten, wenn der Flur der Wohnung durch die Baumaßnahme um 1,60 m verkürzt wird.
Der Fall: Der Kläger beabsichtigt den Einbau eines Etagenfahrstuhls in den in Berlin-Schlachtensee gelegenen Altbau, in dem die Beklagten eine 134 m2 große Wohnung bewohnen. die Beklagten berufen sich u. a. deswegen auf eine für sie unzumutbare Härte, weil der Flur der Wohnung hierdurch um 1,60 m verkürzt werde, so dass die dort befindlichen Jugendstilmöbel dann keinen Platz mehr hätten.
Das Urteil: AG Schöneberg und LG Berlin hielten die Einwände der Beklagten für unbegründet. Zwar könne im Einzelfall eine Grundrissänderung als Härte i. S. d. § 555b Abs. 2 BGB anzusehen sein. Angesichts der Gesamtgröße der Wohnung habe aber hier die Verkürzung des Flures nur geringfügige Auswirkungen und ändere deren Zuschnitt nicht maßgeblich. es liege auch keine Luxusmodernisierung vor. Zwar werde der Aufzugseinbau zu einer erheblichen Mieterhöhung führen. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Wohnhaus mit seiner Lage in Schlachtensee und den sehr großzügig geschnittenen Wohnungen auf eher gehobene Wohnverhältnisse ausgerichtet sei, so dass der Fahrstuhleinbau keinen übertriebenen Luxus darstelle.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 916 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: AG Schöneberg und LG Berlin hielten die Einwände der Beklagten für unbegründet. Zwar könne im Einzelfall eine Grundrissänderung als Härte i. S. d. § 555b Abs. 2 BGB anzusehen sein. Angesichts der Gesamtgröße der Wohnung habe aber hier die Verkürzung des Flures nur geringfügige Auswirkungen und ändere deren Zuschnitt nicht maßgeblich. es liege auch keine Luxusmodernisierung vor. Zwar werde der Aufzugseinbau zu einer erheblichen Mieterhöhung führen. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Wohnhaus mit seiner Lage in Schlachtensee und den sehr großzügig geschnittenen Wohnungen auf eher gehobene Wohnverhältnisse ausgerichtet sei, so dass der Fahrstuhleinbau keinen übertriebenen Luxus darstelle.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 916 und in unserer Datenbank)
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